← Österreich

{'item': '2005/04/0277'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.10.2008 Geschäftszahl2005/04/0277 RechtssatzSoweit die beschwerdeführende Partei meint, sie habe die durch eine unzureichende Begründung der Jury hervorgerufene Beeinträchtigung der Transparenz aufgreifen müssen, um ihre nachfolgende Auftraggeberentscheidung nicht mit Rechtswidrigkeit zu behaften, ist ihr zu entgegnen, dass der vor dem Preisgericht durchgeführte Wettbewerb im Sinne der §§ 111 ff BVergG 2002 noch kein Vergabeverfahren darstellt, findet das Vergabeverfahren doch gemäß § 115 Abs. 8 BVergG 2002 erst im Anschluss an den Wettbewerb statt (vgl. auch Hahnl, BVergG 2002, K.

  1. zu § 23). Eine Beeinträchtigung der Rechtmäßigkeit der Auftraggeberentscheidung durch die vorangegangene Entscheidung des Preisgerichts kommt gegenständlich deshalb nicht in Betracht, weil die beschwerdeführende Partei bei der Vergabe des Auftrages im vorliegenden Fall nicht an die Bewertung des Preisgerichtes gebunden war: In der Ausschreibung hat sie nämlich (bloß) angekündigt, die Planungsleistungen (unbeschadet der zuerst mit dem Sieger des Wettbewerbs durchzuführenden Verhandlungen) "an einen der Preisträger" zu vergeben. Es ist daher auch nicht erkennbar, weshalb die beschwerdeführende Partei durch die Art der Bewertung des Preisgerichtes gehindert wäre, die Transparenz im Vergabeverfahren, vor allem bei der Zuschlagsentscheidung, zu wahren (vgl. zu den Auswirkungen eines mangelhaften Protokolls der Jury auf die Entscheidung des Auftraggebers bzw. zur Frage der Bindung des Auftraggebers an die Auswahl durch das Preisgericht auch Fink in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2002, § 115 Rz 10 und 30).Soweit die beschwerdeführende Partei meint, sie habe die durch eine unzureichende Begründung der Jury hervorgerufene Beeinträchtigung der Transparenz aufgreifen müssen, um ihre nachfolgende Auftraggeberentscheidung nicht mit Rechtswidrigkeit zu behaften, ist ihr zu entgegnen, dass der vor dem Preisgericht durchgeführte Wettbewerb im Sinne der Paragraphen 111, ff BVergG 2002 noch kein Vergabeverfahren darstellt, findet das Vergabeverfahren doch gemäß Paragraph 115, Absatz 8, BVergG 2002 erst im Anschluss an den Wettbewerb statt vergleiche auch Hahnl, BVergG 2002, K.
  2. zu Paragraph 23,). Eine Beeinträchtigung der Rechtmäßigkeit der Auftraggeberentscheidung durch die vorangegangene Entscheidung des Preisgerichts kommt gegenständlich deshalb nicht in Betracht, weil die beschwerdeführende Partei bei der Vergabe des Auftrages im vorliegenden Fall nicht an die Bewertung des Preisgerichtes gebunden war: In der Ausschreibung hat sie nämlich (bloß) angekündigt, die Planungsleistungen (unbeschadet der zuerst mit dem Sieger des Wettbewerbs durchzuführenden Verhandlungen) "an einen der Preisträger" zu vergeben. Es ist daher auch nicht erkennbar, weshalb die beschwerdeführende Partei durch die Art der Bewertung des Preisgerichtes gehindert wäre, die Transparenz im Vergabeverfahren, vor allem bei der Zuschlagsentscheidung, zu wahren vergleiche zu den Auswirkungen eines mangelhaften Protokolls der Jury auf die Entscheidung des Auftraggebers bzw. zur Frage der Bindung des Auftraggebers an die Auswahl durch das Preisgericht auch Fink in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2002, Paragraph 115, Rz 10 und 30).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.