RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2006 Geschäftszahl2005/04/0281 RechtssatzDer unabhängige Verwaltungssenat ist nicht gehalten, die Beschwerdeführerin zur Verbesserung ihres Antrages, konkret zur fristgerechten Verständigung des Auftraggebers aufzufordern, weil eine solche Verständigung, wenn sie einmal verspätet ist, naturgemäß nicht mehr verbessert werden kann (vgl. zu nicht verbesserungsfähigen Unzulänglichkeiten eines Anbringens Hengstschläger-Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz
(2004), Rz 27 zu § 13 AVG). Davon zu unterscheiden ist der - hier nicht vorliegende - Fall, in dem einem Nachprüfungsantrag lediglich der Nachweis einer (rechtzeitigen) Verständigung des Auftraggebers über das Nachprüfungsverfahren nicht beigelegt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. März 2005, Zl. 2004/04/0235). Da es gegenständlich aber schon an der zeitgerechten Verständigung des Auftraggebers gemäß § 5 Abs. 2 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2002 fehlte, hat der unabhängige Verwaltungssenat den Eventualantrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens zutreffend gemäß § 8 Abs. 2 Z. 3 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2002 als unzulässig zurückgewiesen. Gleiches gilt für den unzulässigen Antrag auf Durchführung eines Verfahrens vor der "Schlichtungskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung" (vgl. allerdings § 5 Abs. 5 und 6 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2002 zum - einen zulässigen Antrag voraussetzenden - Schlichtungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat).Der unabhängige Verwaltungssenat ist nicht gehalten, die Beschwerdeführerin zur Verbesserung ihres Antrages, konkret zur fristgerechten Verständigung des Auftraggebers aufzufordern, weil eine solche Verständigung, wenn sie einmal verspätet ist, naturgemäß nicht mehr verbessert werden kann vergleiche zu nicht verbesserungsfähigen Unzulänglichkeiten eines Anbringens Hengstschläger-Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz
(2004), Rz 27 zu Paragraph 13, AVG). Davon zu unterscheiden ist der - hier nicht vorliegende - Fall, in dem einem Nachprüfungsantrag lediglich der Nachweis einer (rechtzeitigen) Verständigung des Auftraggebers über das Nachprüfungsverfahren nicht beigelegt wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. März 2005, Zl. 2004/04/0235). Da es gegenständlich aber schon an der zeitgerechten Verständigung des Auftraggebers gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2002 fehlte, hat der unabhängige Verwaltungssenat den Eventualantrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens zutreffend gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2002 als unzulässig zurückgewiesen. Gleiches gilt für den unzulässigen Antrag auf Durchführung eines Verfahrens vor der "Schlichtungskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung" vergleiche allerdings Paragraph 5, Absatz 5 und 6 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2002 zum - einen zulässigen Antrag voraussetzenden - Schlichtungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat).