RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.09.2006 Geschäftszahl2005/04/0299 RechtssatzWie der VwGH im zum Wr LVergRG 2003 ergangenen, wegen der insoweit inhaltsgleichen Regelungen des OÖ LVergabenachprüfungsG 2002 auch hier maßgeblichen E vom
- Februar 2006, Zl. 2004/04/0140, ausgesprochen hat, hängt die Parteistellung des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers im über einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung eingeleiteten Nachprüfungsverfahren nicht von der Stellung eines Teilnahmeantrages ab. Demjenigen, zu dessen Gunsten eine Zuschlagsentscheidung getroffen wurde, mangelt nämlich ein Interesse an der Nichtigerklärung dieser Entscheidung; er kann durch die Zuschlagsentscheidung in keinem Recht verletzt sein, wie das § 7 Abs. 1 Z. 4 OÖ LVergabenachprüfungsG 2002 für die Stellung eines Teilnahmeantrages voraussetzt; sein Interesse ist im Gegenteil darauf gerichtet, dass eine Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung unterbleibt. Der durch die Zuschlagsentscheidung Begünstigte kann daher nicht zu jenen Bietern gezählt werden, die im Sinn des § 5 Abs. 2 zweiter Satz OÖ LVergabenachprüfungsG 2002 ihre Parteistellung verlieren, weil sie keinen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren gestellt haben. Vielmehr unterliegt seine Parteistellung im Nachprüfungsverfahren keinem Verlusttatbestand. Aus diesen Gründen ist es dem in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger in einer derartigen Konstellation gar nicht möglich, einen zulässigen Teilnahmeantrag zu stellen. (Hier: Die belangte Behörde hätte den Teilnahmeantrag und den Antrag auf Ersatz der dafür entrichteten Pauschalgebühr daher zurückzuweisen gehabt. Dadurch, dass sie ihn statt dessen abgewiesen hat, wurde die Bf nicht in Rechten verletzt.)Wie der VwGH im zum Wr LVergRG 2003 ergangenen, wegen der insoweit inhaltsgleichen Regelungen des OÖ LVergabenachprüfungsG 2002 auch hier maßgeblichen E vom
- Februar 2006, Zl. 2004/04/0140, ausgesprochen hat, hängt die Parteistellung des in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängers im über einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung eingeleiteten Nachprüfungsverfahren nicht von der Stellung eines Teilnahmeantrages ab. Demjenigen, zu dessen Gunsten eine Zuschlagsentscheidung getroffen wurde, mangelt nämlich ein Interesse an der Nichtigerklärung dieser Entscheidung; er kann durch die Zuschlagsentscheidung in keinem Recht verletzt sein, wie das Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, OÖ LVergabenachprüfungsG 2002 für die Stellung eines Teilnahmeantrages voraussetzt; sein Interesse ist im Gegenteil darauf gerichtet, dass eine Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung unterbleibt. Der durch die Zuschlagsentscheidung Begünstigte kann daher nicht zu jenen Bietern gezählt werden, die im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz OÖ LVergabenachprüfungsG 2002 ihre Parteistellung verlieren, weil sie keinen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren gestellt haben. Vielmehr unterliegt seine Parteistellung im Nachprüfungsverfahren keinem Verlusttatbestand. Aus diesen Gründen ist es dem in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger in einer derartigen Konstellation gar nicht möglich, einen zulässigen Teilnahmeantrag zu stellen. (Hier: Die belangte Behörde hätte den Teilnahmeantrag und den Antrag auf Ersatz der dafür entrichteten Pauschalgebühr daher zurückzuweisen gehabt. Dadurch, dass sie ihn statt dessen abgewiesen hat, wurde die Bf nicht in Rechten verletzt.)