RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.11.2007 Geschäftszahl2005/04/0300 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2001/04/0065 E 19. März 2003 RS 2 (hier ohne den letzten Satz) StammrechtssatzEinrichtungen, die unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs. 2 Einleitungssatz GewO 1994 mit einer gewerblichen Betriebsanlage in einem sachlichen und örtlichen Zusammenhang stehen, zählen zu dieser Betriebsanlage. Sie können, weil die GewO 1994 nicht vorsieht, dass für eine Betriebsanlage Genehmigungen mehrfach nebeneinander erteilt werden können, nicht "abgesondert" genehmigt werden. Vielmehr bewirkt die Errichtung oder Inbetriebnahme einer mit einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage in einem solchen Zusammenhang stehenden Einrichtung bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 81 GewO 1994 eine genehmigungspflichtige Änderung der genehmigten Anlage, wobei die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen hat, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist (Hinweis E vom 17.3.1998, Zl. 97/04/0139).Einrichtungen, die unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Paragraph 74, Absatz 2, Einleitungssatz GewO 1994 mit einer gewerblichen Betriebsanlage in einem sachlichen und örtlichen Zusammenhang stehen, zählen zu dieser Betriebsanlage. Sie können, weil die GewO 1994 nicht vorsieht, dass für eine Betriebsanlage Genehmigungen mehrfach nebeneinander erteilt werden können, nicht "abgesondert" genehmigt werden. Vielmehr bewirkt die Errichtung oder Inbetriebnahme einer mit einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage in einem solchen Zusammenhang stehenden Einrichtung bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 81, GewO 1994 eine genehmigungspflichtige Änderung der genehmigten Anlage, wobei die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen hat, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist (Hinweis E vom 17.3.1998, Zl. 97/04/0139). Hier: Angesichts eines sowohl baulichen als auch betrieblichen Zusammenhanges des beantragten Vorhabens mit der bestehenden Betriebsanlage war es der belangten Behörde verwehrt, das Vorhaben für sich als gewerbliche Betriebsanlage gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 zu genehmigen, ohne im Einzelnen zu prüfen, ob das beantragte Vorhaben wegen des erwähnten Zusammenhanges nur als Änderung der genehmigten Betriebsanlage genehmigt werden könnte.Hier: Angesichts eines sowohl baulichen als auch betrieblichen Zusammenhanges des beantragten Vorhabens mit der bestehenden Betriebsanlage war es der belangten Behörde verwehrt, das Vorhaben für sich als gewerbliche Betriebsanlage gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 zu genehmigen, ohne im Einzelnen zu prüfen, ob das beantragte Vorhaben wegen des erwähnten Zusammenhanges nur als Änderung der genehmigten Betriebsanlage genehmigt werden könnte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.