2005/04/0310
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.2006 Geschäftszahl2005/04/0310 RechtssatzDie nach der Annahme der Behörde gegebene tatbestandsmäßige Befürchtung manifestiert sich bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung wegen § 170 Abs. 1 StGB (fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst), weshalb den vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensfehlern die gemäß § 42 Abs. 2 lit. c VwGG erforderliche Relevanz fehlt [vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 741, wiedergegebene hg. Rechtsprechung].Die nach der Annahme der Behörde gegebene tatbestandsmäßige Befürchtung manifestiert sich bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung wegen Paragraph 170, Absatz eins, StGB (fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst), weshalb den vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensfehlern die gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, VwGG erforderliche Relevanz fehlt [vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 741, wiedergegebene hg. Rechtsprechung].