RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2006 Geschäftszahl2005/05/0007 RechtssatzIm hg. Erkenntnis vom
- November 2003, Zl. 2001/05/0339, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Flächenwidmung "Sondergebiet des Baulandes-Großkino" im Sinne des § 23 Abs. 4 Oö. ROG 1994, in der damals anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 83/1997, festgehalten, dass diese Widmung keinen Immissionsschutz nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften gewährt. Daran hat auch die Novellierung des § 23 Abs. 4 Oö. ROG 1994 mit der Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 1999, LGBl. 32/1999, nichts geändert, weil mit dieser Novelle dem § 23 Abs. 4 Oö. ROG 1994 nur der letzte Satz angefügt wurde. Im Ausschussbericht zu dieser Novelle (Näheres im vorliegenden Erkenntnis) wird also die schon aus dem Gesetzeswortlaut hervorleuchtende Absicht des Gesetzgebers ausdrücklich bestätigt, dass die mit der erwähnten Oö. ROG-Novelle 1999 erfolgte Ergänzung des § 23 Abs. 4 Oö. ROG 1994 - wie auch die übrigen Festlegungen in dieser Bestimmung - aus dem Gesichtspunkt der überörtlichen Raumordnung und somit nur im öffentlichen Interesse erfolgt sind. Die Bestimmung hat raumordnungspolitische Ziele zum Inhalt, aus welcher sich kein Anhaltspunkt ergibt, dass durch sie spezielle Interessen der Nachbarschaft geschützt werden sollen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
- September 1986, Zl. 84/05/0221, betreffend Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf zur Rechtslage des Oö. Raumordnungsgesetzes 1972 sowie das hg. Erkenntnis vom
- September 2003, Zl. 2001/05/0372, zur Sonderwidmung Bauland-Museum). Somit kommt den Nachbarn hinsichtlich der bloßen Einhaltung der Kerngebietwidmungen im Bauland kein subjektiv-öffentliches Recht zu.Im hg. Erkenntnis vom
- November 2003, Zl. 2001/05/0339, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Flächenwidmung "Sondergebiet des Baulandes-Großkino" im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4, Oö. ROG 1994, in der damals anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 1997,, festgehalten, dass diese Widmung keinen Immissionsschutz nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften gewährt. Daran hat auch die Novellierung des Paragraph 23, Absatz 4, Oö. ROG 1994 mit der Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 1999, Landesgesetzblatt 32 aus 1999,, nichts geändert, weil mit dieser Novelle dem Paragraph 23, Absatz 4, Oö. ROG 1994 nur der letzte Satz angefügt wurde. Im Ausschussbericht zu dieser Novelle (Näheres im vorliegenden Erkenntnis) wird also die schon aus dem Gesetzeswortlaut hervorleuchtende Absicht des Gesetzgebers ausdrücklich bestätigt, dass die mit der erwähnten Oö. ROG-Novelle 1999 erfolgte Ergänzung des Paragraph 23, Absatz 4, Oö. ROG 1994 - wie auch die übrigen Festlegungen in dieser Bestimmung - aus dem Gesichtspunkt der überörtlichen Raumordnung und somit nur im öffentlichen Interesse erfolgt sind. Die Bestimmung hat raumordnungspolitische Ziele zum Inhalt, aus welcher sich kein Anhaltspunkt ergibt, dass durch sie spezielle Interessen der Nachbarschaft geschützt werden sollen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
- September 1986, Zl. 84/05/0221, betreffend Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf zur Rechtslage des Oö. Raumordnungsgesetzes 1972 sowie das hg. Erkenntnis vom
- September 2003, Zl. 2001/05/0372, zur Sonderwidmung Bauland-Museum). Somit kommt den Nachbarn hinsichtlich der bloßen Einhaltung der Kerngebietwidmungen im Bauland kein subjektiv-öffentliches Recht zu.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.