RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2006 Geschäftszahl2005/05/0008 RechtssatzDie Haltung von Pferden bzw. die Errichtung von Bauten, die diesem Zweck dienen, in Wohngebieten ist unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- März 2005, Zl. 2002/05/1109, mwN). Dagegen, diese Einschränkung auch der Beantwortung der Frage der Zulässigkeit der Bebauung im Dorfgebiet zu Grunde zu legen, spricht folgende grundsätzliche Überlegung: Die Widmung Wohngebiet unterscheidet sich von der Widmung Dorfgebiet dadurch, dass das Dorfgebiet durch den Vorrang land- und forstwirtschaftlicher und berufsgärtnerischer Bebauung gekennzeichnet ist; die so ausgewiesenen Flächen sind in erster Linie für Bauten, die der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen, bestimmt. Dies betrifft sowohl den Bestand von Bauten bereits vorhandener land- und forstwirtschaftlicher bzw. erwerbsgärtnerischer Betriebe, als auch die Errichtung von Gebäuden im Rahmen der Erweiterung eines bestehenden oder überhaupt der Neugründung eines solchen Betriebes. Im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes ist auch die Pferdezucht als landwirtschaftlicher Betriebszweig anzusehen; auch die Grundausbildung von Pferden zählt dazu (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1992, 91/05/0195). Auch die Errichtung eines Schweinestalles und einer Jauchengrube (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- April 2000, 96/05/0051) zählt zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und wäre ebenso die Schlachtung von Tieren aus eigener Produktion (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1992, 92/05/0027) grundsätzlich mit der Widmung Dorfgebiet vereinbar. Dem Bestand, aber auch der Erweiterung oder gar Neuerrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes und der dafür notwendigen Gebäude, die einer Pferdezucht dienen, steht die Widmung Dorfgebiet demnach nicht entgegen.Die Haltung von Pferden bzw. die Errichtung von Bauten, die diesem Zweck dienen, in Wohngebieten ist unzulässig vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- März 2005, Zl. 2002/05/1109, mwN). Dagegen, diese Einschränkung auch der Beantwortung der Frage der Zulässigkeit der Bebauung im Dorfgebiet zu Grunde zu legen, spricht folgende grundsätzliche Überlegung: Die Widmung Wohngebiet unterscheidet sich von der Widmung Dorfgebiet dadurch, dass das Dorfgebiet durch den Vorrang land- und forstwirtschaftlicher und berufsgärtnerischer Bebauung gekennzeichnet ist; die so ausgewiesenen Flächen sind in erster Linie für Bauten, die der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen, bestimmt. Dies betrifft sowohl den Bestand von Bauten bereits vorhandener land- und forstwirtschaftlicher bzw. erwerbsgärtnerischer Betriebe, als auch die Errichtung von Gebäuden im Rahmen der Erweiterung eines bestehenden oder überhaupt der Neugründung eines solchen Betriebes. Im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes ist auch die Pferdezucht als landwirtschaftlicher Betriebszweig anzusehen; auch die Grundausbildung von Pferden zählt dazu vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1992, 91/05/0195). Auch die Errichtung eines Schweinestalles und einer Jauchengrube vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- April 2000, 96/05/0051) zählt zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und wäre ebenso die Schlachtung von Tieren aus eigener Produktion vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1992, 92/05/0027) grundsätzlich mit der Widmung Dorfgebiet vereinbar. Dem Bestand, aber auch der Erweiterung oder gar Neuerrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes und der dafür notwendigen Gebäude, die einer Pferdezucht dienen, steht die Widmung Dorfgebiet demnach nicht entgegen.