RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.2005 Geschäftszahl2005/05/0014 RechtssatzZwar hat der Verwaltungsgerichtshof im Bauverfahren dem vom Projektswerber verschiedenen Grundeigentümer zur verfahrensrechtlichen Durchsetzung des gesetzlich vorgesehenen Zustimmungserfordernisses - somit eine eingeschränkte - Parteistellung zuerkannt (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom
- September 1997, Zl. 97/05/0170, und vom
- September 2001, Zl. 2000/05/0045), selbst in diesen Fällen kommt aber dem Grundeigentümer hinsichtlich der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Gesetzes für die Erteilung einer Bewilligung kein Mitspracherecht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- April 2001, Zl. 98/10/0415). Eine Regelung über das Erfordernis der Zustimmung des Eigentümers, auf dessen Grund die Veranstaltung stattfinden soll, kennt das Gesetz nicht. Die öffentlichrechtliche Veranstaltungsbewilligung nach dem Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 sowie die Erteilung einer - weiteren - Auflage für die Durchführung von Veranstaltungen nach diesem Gesetz beschränken auch den vom Inhaber der Veranstaltungsbewilligung verschiedenen Grundeigentümer in seinem Eigentumsrecht nicht, weil die Veranstaltungsbewilligung - von den hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - nur den Bewilligungsinhaber zur Durchführung der Veranstaltung berechtigt (siehe § 8 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992), der Grundeigentümer also hinsichtlich seines Eigentums durch die Auflage nicht unmittelbar betroffen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- September 2001, Zl. 2000/05/0045) und er durch die Möglichkeit zivilrechtlicher Gegenwehr die Durchführung von öffentlichrechtlich genehmigten Veranstaltungen durch den Bewilligungsinhaber, die seines Erachtens sein Eigentum nachteilig berühren, verhindern kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- Oktober 1997, Zl. 97/05/0264, VwSlg 14772 A/1997, und vom
- Dezember 2002, Zl. 2001/10/0210).Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof im Bauverfahren dem vom Projektswerber verschiedenen Grundeigentümer zur verfahrensrechtlichen Durchsetzung des gesetzlich vorgesehenen Zustimmungserfordernisses - somit eine eingeschränkte - Parteistellung zuerkannt vergleiche beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom
- September 1997, Zl. 97/05/0170, und vom
- September 2001, Zl. 2000/05/0045), selbst in diesen Fällen kommt aber dem Grundeigentümer hinsichtlich der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Gesetzes für die Erteilung einer Bewilligung kein Mitspracherecht zu vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- April 2001, Zl. 98/10/0415). Eine Regelung über das Erfordernis der Zustimmung des Eigentümers, auf dessen Grund die Veranstaltung stattfinden soll, kennt das Gesetz nicht. Die öffentlichrechtliche Veranstaltungsbewilligung nach dem Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 sowie die Erteilung einer - weiteren - Auflage für die Durchführung von Veranstaltungen nach diesem Gesetz beschränken auch den vom Inhaber der Veranstaltungsbewilligung verschiedenen Grundeigentümer in seinem Eigentumsrecht nicht, weil die Veranstaltungsbewilligung - von den hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - nur den Bewilligungsinhaber zur Durchführung der Veranstaltung berechtigt (siehe Paragraph 8, Oö. Veranstaltungsgesetz 1992), der Grundeigentümer also hinsichtlich seines Eigentums durch die Auflage nicht unmittelbar betroffen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- September 2001, Zl. 2000/05/0045) und er durch die Möglichkeit zivilrechtlicher Gegenwehr die Durchführung von öffentlichrechtlich genehmigten Veranstaltungen durch den Bewilligungsinhaber, die seines Erachtens sein Eigentum nachteilig berühren, verhindern kann vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- Oktober 1997, Zl. 97/05/0264, VwSlg 14772 A/1997, und vom
- Dezember 2002, Zl. 2001/10/0210).