← Österreich

{'item': '2005/05/0014'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.2005 Geschäftszahl2005/05/0014 RechtssatzDas Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 gewährt auch der Gemeinde als Körperschaft öffentlichen Rechts keine Parteistellung im Veranstaltungsbewilligungsverfahren und im Verfahren nach § 11 Abs.

  1. Auch die Stellung als Formalpartei ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. die hg. Beschlüsse vom
  2. Juni 1995, Zl. 95/04/0109, und vom
  3. September 1996, Zl. 96/04/0141). Aus diesem Gesetz ergibt sich auch nichts, wonach einer Gemeinde in solchen Verfahren Rechte gemäß § 8 AVG zustünden. Art 119a Abs. 9 B-VG garantiert der Gemeinde Parteistellung nur im aufsichtsbehördlichen Verfahren, nicht aber allgemein (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  4. Oktober 1981, Zl. B 663/78, VfSlg 9195/1981). Dass der Gemeinde keine Parteistellung zusteht, vermag der Umstand, dass die belangte Behörde mit der in Rede stehenden Auflage möglicherweise ihren Kompetenzbereich überschritten und in den Kompetenzbereich der Gemeinde eingegriffen hat, nicht zu ändern. Abgesehen davon, dass Auflagen als belastende Nebenbestimmungen eines subjektive-öffentliche Rechte begründenden Verwaltungsaktes nur den Inhaber der Bewilligung belasten (vgl. den hg. Beschluss vom
  5. November 2003, Zl. 2002/03/0157), wird kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung im § 11 Abs. 3 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 die Zuständigkeit der Gemeinde, nach Maßgabe der einzelnen Rechtsvorschriften Veranstaltungen in ortspolizeilicher Hinsicht im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches zu überwachen, durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt.Das Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 gewährt auch der Gemeinde als Körperschaft öffentlichen Rechts keine Parteistellung im Veranstaltungsbewilligungsverfahren und im Verfahren nach Paragraph 11, Absatz 2, Auch die Stellung als Formalpartei ist im Gesetz nicht vorgesehen vergleiche die hg. Beschlüsse vom
  6. Juni 1995, Zl. 95/04/0109, und vom
  7. September 1996, Zl. 96/04/0141). Aus diesem Gesetz ergibt sich auch nichts, wonach einer Gemeinde in solchen Verfahren Rechte gemäß Paragraph 8, AVG zustünden. Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG garantiert der Gemeinde Parteistellung nur im aufsichtsbehördlichen Verfahren, nicht aber allgemein vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  8. Oktober 1981, Zl. B 663/78, VfSlg 9195 aus 1981,). Dass der Gemeinde keine Parteistellung zusteht, vermag der Umstand, dass die belangte Behörde mit der in Rede stehenden Auflage möglicherweise ihren Kompetenzbereich überschritten und in den Kompetenzbereich der Gemeinde eingegriffen hat, nicht zu ändern. Abgesehen davon, dass Auflagen als belastende Nebenbestimmungen eines subjektive-öffentliche Rechte begründenden Verwaltungsaktes nur den Inhaber der Bewilligung belasten vergleiche den hg. Beschluss vom
  9. November 2003, Zl. 2002/03/0157), wird kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung im Paragraph 11, Absatz 3, Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 die Zuständigkeit der Gemeinde, nach Maßgabe der einzelnen Rechtsvorschriften Veranstaltungen in ortspolizeilicher Hinsicht im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches zu überwachen, durch die Bestimmungen der Absatz eins und 2 nicht berührt.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.