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{'item': '2005/05/0015'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.05.2007 Geschäftszahl2005/05/0015 RechtssatzZu § 25 ElWOG hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom

  1. Dezember 2003, B 1567/03 u.a., VfSlg 17087/2003, ausgeführt, dass der Gesetzgeber der Energie-Control Kommission bei Bestimmung der Systemnutzungstarife für Entnehmer und Einspeiser von elektrischer Energie eine Wahlmöglichkeit zwischen den Rechtssatzformen der Verordnung und des Bescheides eingeräumt hat. Die Energie-Control Kommission hat dabei zu berücksichtigen, inwieweit der Verwaltungsakt bloß die Rechtsverhältnisse einzelner Unternehmer gestaltet oder von allgemeiner wirtschaftlicher Bedeutung ist, insbesondere, ob er nur die Tarifierung eines Unternehmens betrifft oder ob er eine im öffentlichen Interesse gelegene Gesamttarifierung zum Gegenstand hat und damit die Interessen eines nach Gestaltungsmerkmalen bestimmten Personenkreises berührt, schließlich, welche der beiden Rechtssatzformen in der konkreten Situation zweckmäßiger ist. (Hier: Bezüglich der von der Energie-Control Kommission bei Erlassung der Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 (SNT-VO 2003) gewählten Vorgangsweise hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass die Energie-Control Kommission von ihrer Wahlmöglichkeit in verfassungskonformer Weise Gebrauch gemacht hat und zu Recht eine Verordnung zur Bestimmung des Systemnutzungstarifes erlassen hat. Die Legitimation der Bf als Netzbetreiber zur Anfechtung der SNT-VO 2003 hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  2. Dezember 2005, V 17/04, VfSlg 17661/2005, für grundsätzlich gegeben erachtet.)Zu Paragraph 25, ElWOG hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom
  3. Dezember 2003, B 1567/03 u.a., VfSlg 17087 aus 2003,, ausgeführt, dass der Gesetzgeber der Energie-Control Kommission bei Bestimmung der Systemnutzungstarife für Entnehmer und Einspeiser von elektrischer Energie eine Wahlmöglichkeit zwischen den Rechtssatzformen der Verordnung und des Bescheides eingeräumt hat. Die Energie-Control Kommission hat dabei zu berücksichtigen, inwieweit der Verwaltungsakt bloß die Rechtsverhältnisse einzelner Unternehmer gestaltet oder von allgemeiner wirtschaftlicher Bedeutung ist, insbesondere, ob er nur die Tarifierung eines Unternehmens betrifft oder ob er eine im öffentlichen Interesse gelegene Gesamttarifierung zum Gegenstand hat und damit die Interessen eines nach Gestaltungsmerkmalen bestimmten Personenkreises berührt, schließlich, welche der beiden Rechtssatzformen in der konkreten Situation zweckmäßiger ist. (Hier: Bezüglich der von der Energie-Control Kommission bei Erlassung der Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 (SNT-VO 2003) gewählten Vorgangsweise hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass die Energie-Control Kommission von ihrer Wahlmöglichkeit in verfassungskonformer Weise Gebrauch gemacht hat und zu Recht eine Verordnung zur Bestimmung des Systemnutzungstarifes erlassen hat. Die Legitimation der Bf als Netzbetreiber zur Anfechtung der SNT-VO 2003 hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  4. Dezember 2005, römisch fünf 17/04, VfSlg 17661 aus 2005,, für grundsätzlich gegeben erachtet.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.