RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.2006 Geschäftszahl2005/05/0031 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2003/05/0110 E
- Februar 2005 RS 1 (Hier: Scheidet aber die Möglichkeit der Verletzung von subjektivöffentlichen Rechten des Bf in Hinblick auf die Auswirkungen der von seinem Betrieb ausgehenden Immissionen aus, so gilt dies unabhängig davon, ob das zu bebauende Nachbargrundstück die Widmung "Bauland-Kerngebiet" oder - wie im Beschwerdefall - "Bauland-Wohnen " aufweist.) StammrechtssatzIm "Bauland-Kerngebiet" ist die Errichtung einer Wohnhausanlage geplant. Die Nachbarn haben auf ihrer Liegenschaft landwirtschaftliche Betriebsgebäude. Die Frage, ob § 48 NÖ BauO 1996 iSd Rechtsprechung des VfGH "zweiseitig" zu lesen ist, und zwar so, dass er auch die Geltendmachung von Emissionen aus bereits bestehenden Bauwerken auf Nachbarliegenschaften im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ermöglicht, kann offen bleiben: Es ist zulässig, dass Wohnbevölkerung den von einem Agrargebiet ausgehenden Immissionen ausgesetzt ist und diese hinzunehmen hat. Damit ist es aber ausgeschlossen, dass einem landwirtschaftlichen Betrieb eine Baubewilligung auf Grund von Einwendungen der Eigentümer benachbarter Wohnhäuser betreffend Emissionen des landwirtschaftlichen Betriebes versagt wird, wenn der Rahmen des im "Bauland-Agrargebiet" Zulässigen eingehalten wird (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom
- März 1997, VfSlg 14777/1997). Die örtliche Zumutbarkeit der von einem landwirtschaftlichen Betrieb im "Bauland-Agrargebiet" ausgehenden Emissionen gemäß § 48 Abs. 2 NÖ BauO 1996 richtet sich daher auch stets nach der Widmung "Bauland-Agrargebiet". Auswirkungen der Emissionen ihres landwirtschaftlichen Betriebes können die Nachbarn daher nicht in ihren nach der NÖ BauO 1996 gewährten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen. Rechtsfolgen anderer Art, die sich etwa aus zivilrechtlichen oder auch anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Nachbarn auf Grund der Emissionen ihres landwirtschaftlichen Betriebes ergeben können, begründen im baubehördlichen Verfahren keine von der Baubehörde wahrzunehmenden Rechte (vgl. die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht,
- Auflage, S. 93 unter Z 81 ff und S. 320 ff unter Z 70 ff zitierte Rechtsprechung des VwGH).Im "Bauland-Kerngebiet" ist die Errichtung einer Wohnhausanlage geplant. Die Nachbarn haben auf ihrer Liegenschaft landwirtschaftliche Betriebsgebäude. Die Frage, ob Paragraph 48, NÖ BauO 1996 iSd Rechtsprechung des VfGH "zweiseitig" zu lesen ist, und zwar so, dass er auch die Geltendmachung von Emissionen aus bereits bestehenden Bauwerken auf Nachbarliegenschaften im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ermöglicht, kann offen bleiben: Es ist zulässig, dass Wohnbevölkerung den von einem Agrargebiet ausgehenden Immissionen ausgesetzt ist und diese hinzunehmen hat. Damit ist es aber ausgeschlossen, dass einem landwirtschaftlichen Betrieb eine Baubewilligung auf Grund von Einwendungen der Eigentümer benachbarter Wohnhäuser betreffend Emissionen des landwirtschaftlichen Betriebes versagt wird, wenn der Rahmen des im "Bauland-Agrargebiet" Zulässigen eingehalten wird vergleiche das Erkenntnis des VfGH vom
- März 1997, VfSlg 14777 aus 1997,). Die örtliche Zumutbarkeit der von einem landwirtschaftlichen Betrieb im "Bauland-Agrargebiet" ausgehenden Emissionen gemäß Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BauO 1996 richtet sich daher auch stets nach der Widmung "Bauland-Agrargebiet". Auswirkungen der Emissionen ihres landwirtschaftlichen Betriebes können die Nachbarn daher nicht in ihren nach der NÖ BauO 1996 gewährten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen. Rechtsfolgen anderer Art, die sich etwa aus zivilrechtlichen oder auch anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Nachbarn auf Grund der Emissionen ihres landwirtschaftlichen Betriebes ergeben können, begründen im baubehördlichen Verfahren keine von der Baubehörde wahrzunehmenden Rechte vergleiche die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht,
- Auflage, S. 93 unter Ziffer 81, ff und S. 320 ff unter Ziffer 70, ff zitierte Rechtsprechung des VwGH).
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