RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2006 Geschäftszahl2005/05/0049 RechtssatzDer VwGH hat bei der Auslegung des Art 4 Abs. 1
- ZPEMRK der Auffassung des VfGH (vgl. dessen Erkenntnis vom
- Dezember 1996, VfSlg 14696/1996) beigepflichtet (vgl. das hg Erkenntnis vom
- Juli 2005, Zl. 2003/14/0086, mwN, und zur Entwicklung der Judikatur des EGMR und der österreichischen Höchstgerichte zu diesem Thema insgesamt die eingehende Darstellung von Thienel/Hauenschild, Verfassungsrechtliches 'ne bis in idem' und seine Auswirkungen auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren in JBl 2004, 69ff) und im hg. Erkenntnis vom
- September 2004, Zl. 2002/13/0222, darauf hingewiesen, dass sich auch der EGMR in seinen Urteilen vom
- Mai 2001 über die Beschwerde Nr 37.950/97 (Fischer gegen Österreich) und vom
- Mai 2002 über die Beschwerde Nr 38.275/97 (W. F. gegen Österreich) die Sichtweise des VfGH zu Eigen gemacht hat (vgl. nunmehr auch EGMR
- September 2004 zur Beschwerde Nr. 77.413/01 - Bachmeier gegen Österreich). (Hier: Angesichts der rechtskräftigen Strafe nach der StVO hätte eine Bestrafung desselben Täterverhaltens nach § 16 Abs. 2 Wr GebrauchsabgabeG eine unzulässige Doppelbestrafung zur Folge. Da aber das nach der StVO ergangene Straferkenntnis nur eine kürzere Tatzeit umfasst, lag hinsichtlich der restlichen Tatzeit eine Doppelbestrafung nicht vor, sodass der angefochtene Bescheid insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.)Der VwGH hat bei der Auslegung des Artikel 4, Absatz eins,
- ZPEMRK der Auffassung des VfGH vergleiche dessen Erkenntnis vom
- Dezember 1996, VfSlg 14696 aus 1996,) beigepflichtet vergleiche das hg Erkenntnis vom
- Juli 2005, Zl. 2003/14/0086, mwN, und zur Entwicklung der Judikatur des EGMR und der österreichischen Höchstgerichte zu diesem Thema insgesamt die eingehende Darstellung von Thienel/Hauenschild, Verfassungsrechtliches 'ne bis in idem' und seine Auswirkungen auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren in JBl 2004, 69ff) und im hg. Erkenntnis vom
- September 2004, Zl. 2002/13/0222, darauf hingewiesen, dass sich auch der EGMR in seinen Urteilen vom
- Mai 2001 über die Beschwerde Nr 37.950/97 (Fischer gegen Österreich) und vom
- Mai 2002 über die Beschwerde Nr 38.275/97 (W. F. gegen Österreich) die Sichtweise des VfGH zu Eigen gemacht hat vergleiche nunmehr auch EGMR
- September 2004 zur Beschwerde Nr. 77.413/01 - Bachmeier gegen Österreich). (Hier: Angesichts der rechtskräftigen Strafe nach der StVO hätte eine Bestrafung desselben Täterverhaltens nach Paragraph 16, Absatz 2, Wr GebrauchsabgabeG eine unzulässige Doppelbestrafung zur Folge. Da aber das nach der StVO ergangene Straferkenntnis nur eine kürzere Tatzeit umfasst, lag hinsichtlich der restlichen Tatzeit eine Doppelbestrafung nicht vor, sodass der angefochtene Bescheid insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.