RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2006 Geschäftszahl2005/05/0049 RechtssatzIm vorliegenden Fall hätte das Verhalten des Mitbeteiligten einerseits Strafbarkeit mangels Bewilligung gemäß § 82 StVO, andererseits mangels Gebrauchserlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 Wr GebrauchsabgabeG auslösen können. Die Bewilligung nach § 82 Abs. 1 StVO ist gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung zu erteilen, wenn durch die Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Die Gebrauchserlaubnis ist gemäß § 2 Abs. 2 Wr GebrauchsabgabeG zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie insbesondere auch Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, entgegen stehen. Unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten hat der VfGH im Erkenntnis vom
- Oktober 1989, VfSlg 12187/1989, keine Bedenken gegen die in Rede stehenden Bestimmungen gehabt, weil die Regelungen des Wr GebrauchsabgabeG der Ermöglichung einer bestimmten Art des Gemeingebrauches einer bestimmten Art von Verkehrsflächen durch Hintanhaltung einer entgegenstehenden Sondernutzung dienten, nicht aber der Sicherheit und Leichtigkeit dieses Gemeingebrauches. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, wenn der Landesgesetzgeber normiert, dass dann, wenn Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entgegen stehen, keine Gebrauchserlaubnis zu erteilen ist. Er nimmt damit nämlich auf vom Bundesgesetzgeber zu regelnde Aspekte Bedacht (vgl. dazu das Erkenntnis des VfGH vom
- Dezember 1984, VfSlg 10292/1984). Damit wird auch vermieden, dass eine Gebrauchserlaubnis erteilt wird, die nicht konsumiert werden kann, weil dem Gebrauch Vorschriften der StVO entgegenstehen.Im vorliegenden Fall hätte das Verhalten des Mitbeteiligten einerseits Strafbarkeit mangels Bewilligung gemäß Paragraph 82, StVO, andererseits mangels Gebrauchserlaubnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Wr GebrauchsabgabeG auslösen können. Die Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO ist gemäß Absatz 5, dieser Bestimmung zu erteilen, wenn durch die Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Die Gebrauchserlaubnis ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Wr GebrauchsabgabeG zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie insbesondere auch Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, entgegen stehen. Unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten hat der VfGH im Erkenntnis vom
- Oktober 1989, VfSlg 12187 aus 1989,, keine Bedenken gegen die in Rede stehenden Bestimmungen gehabt, weil die Regelungen des Wr GebrauchsabgabeG der Ermöglichung einer bestimmten Art des Gemeingebrauches einer bestimmten Art von Verkehrsflächen durch Hintanhaltung einer entgegenstehenden Sondernutzung dienten, nicht aber der Sicherheit und Leichtigkeit dieses Gemeingebrauches. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, wenn der Landesgesetzgeber normiert, dass dann, wenn Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entgegen stehen, keine Gebrauchserlaubnis zu erteilen ist. Er nimmt damit nämlich auf vom Bundesgesetzgeber zu regelnde Aspekte Bedacht vergleiche dazu das Erkenntnis des VfGH vom
- Dezember 1984, VfSlg 10292 aus 1984,). Damit wird auch vermieden, dass eine Gebrauchserlaubnis erteilt wird, die nicht konsumiert werden kann, weil dem Gebrauch Vorschriften der StVO entgegenstehen.