RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.2006 Geschäftszahl2005/05/0052 RechtssatzAngesichts des vorhandenen Baubestandes kann die hier in Rede stehende Bewilligung die Erfüllung der Tendenzen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht (mehr) ausschlaggebend unterlaufen: Die mit "BB2" bezeichnete Fläche der gegenständlichen Liegenschaft beträgt 322 m
- Davon bebaubar sind auf Grund der 60 %-Regelung 193,2 m
- Es kann dahingestellt bleiben, ob der Teil des Zubaues auf der mit "BB2" bezeichneten Fläche 6,56 m2 oder 8,46 m2 an Grundfläche hat. In beiden Fällen kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass gerade durch diesen Zubau die Tendenz des geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes unterlaufen wird und der Zubau daher eine wesentliche Abweichung von dessen Bestimmungen darstellt. Die Bedenken der belangten Behörde, dass bei diesem Ergebnis durch sukzessive Zubauten die Tendenz des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes unterlaufen werden könnte, können im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis bewirken, weil der vorhandene konsentierte Altbestand nicht unter der Geltung dieses Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes errichtet worden ist. Sollten allerdings im Geltungsbereich ein- und desselben Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes wiederholt Bewilligungen für Zubauten nach § 69 Wr BauO beantragt werden, könnte mit der Erteilung entsprechender Bewilligungen die Tendenz dieses Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes sehr wohl unterlaufen werden. Dieses Unterlaufen könnte dann gegebenenfalls auch durch eine für sich alleine als geringfügig zu betrachtende Abweichung erfolgen.Angesichts des vorhandenen Baubestandes kann die hier in Rede stehende Bewilligung die Erfüllung der Tendenzen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht (mehr) ausschlaggebend unterlaufen: Die mit "BB2" bezeichnete Fläche der gegenständlichen Liegenschaft beträgt 322 m
- Davon bebaubar sind auf Grund der 60 %-Regelung 193,2 m
- Es kann dahingestellt bleiben, ob der Teil des Zubaues auf der mit "BB2" bezeichneten Fläche 6,56 m2 oder 8,46 m2 an Grundfläche hat. In beiden Fällen kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass gerade durch diesen Zubau die Tendenz des geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes unterlaufen wird und der Zubau daher eine wesentliche Abweichung von dessen Bestimmungen darstellt. Die Bedenken der belangten Behörde, dass bei diesem Ergebnis durch sukzessive Zubauten die Tendenz des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes unterlaufen werden könnte, können im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis bewirken, weil der vorhandene konsentierte Altbestand nicht unter der Geltung dieses Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes errichtet worden ist. Sollten allerdings im Geltungsbereich ein- und desselben Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes wiederholt Bewilligungen für Zubauten nach Paragraph 69, Wr BauO beantragt werden, könnte mit der Erteilung entsprechender Bewilligungen die Tendenz dieses Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes sehr wohl unterlaufen werden. Dieses Unterlaufen könnte dann gegebenenfalls auch durch eine für sich alleine als geringfügig zu betrachtende Abweichung erfolgen.