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{'item': '2005/05/0068'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2006 Geschäftszahl2005/05/0068 RechtssatzNach § 37 Abs. 1 und 4 der oberösterreichischen Gemeindeordnung werden die Geschäfte einer Marktgemeinde durch das Marktgemeindeamt besorgt. Das Marktgemeindeamt ist der Hilfsapparat aller Gemeindeorgane (vgl. das zur insofern vergleichbaren Rechtslage im Burgenland ergangene hg. Erkenntnis vom

  1. Oktober 1982, 81/05/0144). Die Baubehörde erster Instanz hatte in ihrem Bescheid im Kopf der Bescheidausfertigung sowie am Beginn des Bescheidtextes (oberhalb des Spruches) das "Marktgemeindeamt A." angeführt, in der Unterfertigungsklausel aber unmissverständlich durch die Anführung der Worte "Der Bürgermeister" zum Ausdruck gebracht, dass der Bürgermeister die bescheiderlassende Behörde ist. Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kopfbezeichnung eines Bescheides allein nichts darüber aussagt, von welcher Behörde der Bescheid ausgeht, es daher nicht schadet, wenn im Kopf lediglich das Hilfsorgan der entscheidenden Behörde genannt wurde, ist maßgebend für die Zurechnung des Bescheides die Art der Unterfertigung (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom
  2. November 1991, 91/04/0146). Da dem Inhalt der Erledigung nach Zweifel daran, welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist, nicht entstehen konnten, handelt es sich bei der zusätzlichen Nennung des Hilfsapparates "Marktgemeindeamt A." unter Bedachtnahme auf die eindeutig erkennbare Fertigungsklausel "Der Bürgermeister" um keinen Mangel der Erledigung, der ihr Nichtzustandekommen als Bescheid bewirken oder eine relevante Rechtswidrigkeit desselben begründen könnte (vgl. in diesem Zusammenhang das zur Konstellation "Amt der Landesregierung" im Bescheidkopf, "Landeshauptmann" in der Fertigungsklausel ergangene hg. Erkenntnis vom
  3. November 1998, 96/03/0351).Nach Paragraph 37, Absatz eins und 4 der oberösterreichischen Gemeindeordnung werden die Geschäfte einer Marktgemeinde durch das Marktgemeindeamt besorgt. Das Marktgemeindeamt ist der Hilfsapparat aller Gemeindeorgane vergleiche das zur insofern vergleichbaren Rechtslage im Burgenland ergangene hg. Erkenntnis vom
  4. Oktober 1982, 81/05/0144). Die Baubehörde erster Instanz hatte in ihrem Bescheid im Kopf der Bescheidausfertigung sowie am Beginn des Bescheidtextes (oberhalb des Spruches) das "Marktgemeindeamt A." angeführt, in der Unterfertigungsklausel aber unmissverständlich durch die Anführung der Worte "Der Bürgermeister" zum Ausdruck gebracht, dass der Bürgermeister die bescheiderlassende Behörde ist. Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kopfbezeichnung eines Bescheides allein nichts darüber aussagt, von welcher Behörde der Bescheid ausgeht, es daher nicht schadet, wenn im Kopf lediglich das Hilfsorgan der entscheidenden Behörde genannt wurde, ist maßgebend für die Zurechnung des Bescheides die Art der Unterfertigung vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom
  5. November 1991, 91/04/0146). Da dem Inhalt der Erledigung nach Zweifel daran, welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist, nicht entstehen konnten, handelt es sich bei der zusätzlichen Nennung des Hilfsapparates "Marktgemeindeamt A." unter Bedachtnahme auf die eindeutig erkennbare Fertigungsklausel "Der Bürgermeister" um keinen Mangel der Erledigung, der ihr Nichtzustandekommen als Bescheid bewirken oder eine relevante Rechtswidrigkeit desselben begründen könnte vergleiche in diesem Zusammenhang das zur Konstellation "Amt der Landesregierung" im Bescheidkopf, "Landeshauptmann" in der Fertigungsklausel ergangene hg. Erkenntnis vom
  6. November 1998, 96/03/0351).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.