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{'item': '2005/05/0108'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.11.2006 Geschäftszahl2005/05/0108 RechtssatzZu § 78 Abs. 1 zweiter Satz AVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom

  1. April 2004, Zl. 2003/05/0082, ausgeführt, wenn eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, so sind es ebenso alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen, seien sie auch bloß vorbereitender oder sonst hoheitlichen Zielsetzungen dienender Art, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen. Der Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist einheitlich als hoheitlich anzusehen, selbst wenn einzelne Teile dieser Aufgabe so erfüllt werden, wie sie für sich genommen nach dem äußeren Erscheinungsbild von jedermann vorgenommen werden könnten. Hervorzuheben ist im gegebenen Zusammenhang aus den Gesetzesmaterialien zu § 78 Abs. 1 zweiter Satz AVG (664 BlgNR XI. GP): "Der allgemeine Ausdruck 'Rechtsträger' besagt, dass die Befreiungsbestimmung nicht nur für die Gebietskörperschaften, sondern auch für beliehene Unternehmungen (siehe Adamovich, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechtes, Allgemeiner Teil, S. 68; Antoniolli, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 186) als Hoheitsträger gelten soll." (Hier: Die belangte Behörde hat keine Ermittlungen dahingehend geführt und auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob oder allenfalls inwieweit die Beschwerdeführerin bei Einholung der beschwerdegegenständlichen Meldeauskünfte als beliehenes Unternehmen in Vollziehung der Gesetze tätig war und die Beschwerdeführerin folglich nach den oben genannten Grundsätzen die Verwaltungsabgaben gegebenenfalls nicht zu entrichten hat.)Zu Paragraph 78, Absatz eins, zweiter Satz AVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  2. April 2004, Zl. 2003/05/0082, ausgeführt, wenn eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, so sind es ebenso alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen, seien sie auch bloß vorbereitender oder sonst hoheitlichen Zielsetzungen dienender Art, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen. Der Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist einheitlich als hoheitlich anzusehen, selbst wenn einzelne Teile dieser Aufgabe so erfüllt werden, wie sie für sich genommen nach dem äußeren Erscheinungsbild von jedermann vorgenommen werden könnten. Hervorzuheben ist im gegebenen Zusammenhang aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 78, Absatz eins, zweiter Satz AVG (664 BlgNR römisch elf. Gesetzgebungsperiode, "Der allgemeine Ausdruck 'Rechtsträger' besagt, dass die Befreiungsbestimmung nicht nur für die Gebietskörperschaften, sondern auch für beliehene Unternehmungen (siehe Adamovich, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechtes, Allgemeiner Teil, S. 68; Antoniolli, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 186) als Hoheitsträger gelten soll." (Hier: Die belangte Behörde hat keine Ermittlungen dahingehend geführt und auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob oder allenfalls inwieweit die Beschwerdeführerin bei Einholung der beschwerdegegenständlichen Meldeauskünfte als beliehenes Unternehmen in Vollziehung der Gesetze tätig war und die Beschwerdeführerin folglich nach den oben genannten Grundsätzen die Verwaltungsabgaben gegebenenfalls nicht zu entrichten hat.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.