RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.11.2005 GeschäftszahlAW 2005/05/0114 RechtssatzNichtstattgebung - Bauangelegenheit - Dem Beschwerdeführer, der verschiedene Baumaßnahmen gemäß § 62 BauO für Wien angezeigt hatte, wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Kenntnisnahme der Bauanzeige verweigert. Er beantragt, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil ihm baubehördliche Auflagen erteilt bzw. die Schließung seines Gewerbebetriebes baubehördlich aufgetragen werden könnte, was für ihn mit einem unverhältnismäßig großen Nachteil verbunden wäre, da er seinen Lebensunterhalt aus dem gegenständlichen Gewerbebetrieb bestreite. Der einstweilige Vollzug würde den Beschwerdeerfolg geradezu vereiteln, da dem Beschwerdeführer im Verzugsfall der Rückbau des gegenständlichen Portals aufgetragen werden könnte, er sohin im Falle des Obsiegens mit unumkehrbaren Folgen des einstweiligen Vollzuges konfrontiert wäre. Es bedarf keiner Erörterung, ob der vorliegende Bescheid überhaupt einem Vollzug zugänglich ist und damit Gegenstand der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung sein kann. Der Nachteil, den der Beschwerdeführer befürchtet, lässt sich ohne weiteres durch geeignete Rechtshandlungen, etwa durch Einbringung eines Bauansuchens, hintanhalten. Befürchtete Vollzugshandlungen können erst auf Grund eines Bauauftrages gesetzt werden, wobei der Beschwerdeführer gar nicht behauptet, dass ein derartiges Verfahren schon im Gange wäre. Selbst ein ergangener Titelbescheid könnte bei anhängigem Bauansuchen nicht vollstreckt werden (Hinweis Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften5, 822).Nichtstattgebung - Bauangelegenheit - Dem Beschwerdeführer, der verschiedene Baumaßnahmen gemäß Paragraph 62, BauO für Wien angezeigt hatte, wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Kenntnisnahme der Bauanzeige verweigert. Er beantragt, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil ihm baubehördliche Auflagen erteilt bzw. die Schließung seines Gewerbebetriebes baubehördlich aufgetragen werden könnte, was für ihn mit einem unverhältnismäßig großen Nachteil verbunden wäre, da er seinen Lebensunterhalt aus dem gegenständlichen Gewerbebetrieb bestreite. Der einstweilige Vollzug würde den Beschwerdeerfolg geradezu vereiteln, da dem Beschwerdeführer im Verzugsfall der Rückbau des gegenständlichen Portals aufgetragen werden könnte, er sohin im Falle des Obsiegens mit unumkehrbaren Folgen des einstweiligen Vollzuges konfrontiert wäre. Es bedarf keiner Erörterung, ob der vorliegende Bescheid überhaupt einem Vollzug zugänglich ist und damit Gegenstand der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung sein kann. Der Nachteil, den der Beschwerdeführer befürchtet, lässt sich ohne weiteres durch geeignete Rechtshandlungen, etwa durch Einbringung eines Bauansuchens, hintanhalten. Befürchtete Vollzugshandlungen können erst auf Grund eines Bauauftrages gesetzt werden, wobei der Beschwerdeführer gar nicht behauptet, dass ein derartiges Verfahren schon im Gange wäre. Selbst ein ergangener Titelbescheid könnte bei anhängigem Bauansuchen nicht vollstreckt werden (Hinweis Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften5, 822).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.