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{'item': 'AW 2005/05/0120'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.12.2005 GeschäftszahlAW 2005/05/0120 RechtssatzNichtstattgebung - Bauangelegenheit - Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen eine Untersagung der Benützung genehmigter Bauvorhaben, die von den Baubehörden deshalb verfügt worden war, weil keine Bauvollendungsmeldung vorliege. Durch die Nichtbenützung entstehe für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil; es sei bereits eine Geldstrafe von EUR 200.- über ihn verhängt worden. Die belangte Behörde hielt dem entgegen, dass die Benützung erst nach vollständiger Beibringung aller Belege zulässig sei. Da die Benützung der gegenständlichen, noch nicht vollendeten Schießstätte jedenfalls unzulässig sei, sei mit dem Vollzug des bekämpften Bescheides für den Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Darüber hinaus steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen, da durch den bekämpften Bescheid auch die Abwehr von Gefahren für das Leben, die Gesundheit und das Eigentum von Menschen bezweckt werde. Im Falle der Benützung der nicht fertig gestellten Schießstätte ohne Vorlage der nach § 39 Abs 2 Krnt BauO 1996 vorzulegenden Bestätigungen der mit der Bauausführung betrauten Unternehmer sei es nämlich in keiner Weise gewährleistet, dass die in den Bewilligungsbescheiden vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen, wie etwa Schutzwälle, Kugelfänge etc., konsensgemäß ausgeführt wurden. Infolgedessen besteht im Falle der Benützung der Schießstätte eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben sowohl für sich in der Umgebung der Schießstätte aufhaltende Personen als auch für die Benützer der Schießstätte selbst. Die von der belangten Behörde behaupteten zwingenden öffentlichen Interessen liegen offenkundig vor; darüber hinaus ist nicht erkennbar, warum der durch die Untersagung der Benützung zu erwartende Nachteil unverhältnismäßig sein soll.Nichtstattgebung - Bauangelegenheit - Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen eine Untersagung der Benützung genehmigter Bauvorhaben, die von den Baubehörden deshalb verfügt worden war, weil keine Bauvollendungsmeldung vorliege. Durch die Nichtbenützung entstehe für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil; es sei bereits eine Geldstrafe von EUR 200.- über ihn verhängt worden. Die belangte Behörde hielt dem entgegen, dass die Benützung erst nach vollständiger Beibringung aller Belege zulässig sei. Da die Benützung der gegenständlichen, noch nicht vollendeten Schießstätte jedenfalls unzulässig sei, sei mit dem Vollzug des bekämpften Bescheides für den Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Darüber hinaus steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen, da durch den bekämpften Bescheid auch die Abwehr von Gefahren für das Leben, die Gesundheit und das Eigentum von Menschen bezweckt werde. Im Falle der Benützung der nicht fertig gestellten Schießstätte ohne Vorlage der nach Paragraph 39, Absatz 2, Krnt BauO 1996 vorzulegenden Bestätigungen der mit der Bauausführung betrauten Unternehmer sei es nämlich in keiner Weise gewährleistet, dass die in den Bewilligungsbescheiden vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen, wie etwa Schutzwälle, Kugelfänge etc., konsensgemäß ausgeführt wurden. Infolgedessen besteht im Falle der Benützung der Schießstätte eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben sowohl für sich in der Umgebung der Schießstätte aufhaltende Personen als auch für die Benützer der Schießstätte selbst. Die von der belangten Behörde behaupteten zwingenden öffentlichen Interessen liegen offenkundig vor; darüber hinaus ist nicht erkennbar, warum der durch die Untersagung der Benützung zu erwartende Nachteil unverhältnismäßig sein soll.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.