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{'item': '2005/05/0128'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.2007 Geschäftszahl2005/05/0128 RechtssatzIm Beschwerdefall liegt nur eines der in § 71b Abs. 3 Wr BauO genannten Kriterien (Wohnraumschaffung) vor; daraus folgt aber keineswegs, dass die in diesem Absatz definierten Interessen gegeneinander abzuwägen sind. Die in Abs. 3 aufgezählten Interessen sind ausschließlich als positive Kriterien definiert; negative Kriterien nennt allein der Abs. 4, der auch - ganz andere - Beispiele aufzählt. Da der Wortlaut des § 71b Abs. 4 Wr BauO die Abwägung der in Abs. 3 aufgezählten (positiven) Interessen mit den in Abs. 4 genannten (negativen) Interessen fordert, wobei auch im letzteren Fall (drei) Beispiele genannt werden, hat die Abwägung mit dem hier unstrittig vorliegenden Interesse an der Wohnraumerhaltung daher ausschließlich mit in § 71b Abs. 3 Wr BauO nicht aufgezählten Interessen, insbesondere mit den in Abs. 4 genannten Interessen zu erfolgen. Die Abwägung der in § 71b Abs. 3 Wr BauO definierten positiven Interessen untereinander ist hingegen mit dem klaren Gesetzeswortlaut nicht vereinbar. Daraus folgt zunächst, dass eine begehrte Sonderbaubewilligung nicht allein deswegen versagt werden kann, weil nur ein einziges der in § 71b Abs. 3 Wr BauO definierten Kriterien vorliegt, andere Kriterien aber nicht vorliegen. Die in § 71b Abs. 4 Wr BauO genannte "sichere Benützbarkeit" ist nach Auffassung der belangten Behörde wegen der tatsächlich vorgefundenen unterschiedlichen Stufenhöhen und Auftrittsbreiten der Stiegenanlage, die sich im Altbestand befindet, nicht gegeben. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass das Bauansuchen auch den Altbestand erfasste. Das Ansuchen hat jedoch jedenfalls nicht den unverändert gebliebenen Altbestand betroffen. Die von der belangten Behörde dargestellte "Verklammerung" des Altbestandes mit dem Neubestand gerade durch die Stiegenanlage macht die Stiege nicht zum Gegenstand der begehrten Baubewilligung. Entspricht die Stiege nicht dem Konsens, ist nach § 129 Wr BauO unabhängig davon vorzugehen, ob Zubauten errichtet wurden und Gegenstand eines Bewilligungsverfahrens sind. Abweichungen der Ausführung der Stiegenanlage vom Konsens können daher bei der Beurteilung des im Antrag umschriebenen Vorhabens keine Rolle spielen, weil die Stiegenanlage nicht vom Ansuchen erfasst ist.Im Beschwerdefall liegt nur eines der in Paragraph 71 b, Absatz 3, Wr BauO genannten Kriterien (Wohnraumschaffung) vor; daraus folgt aber keineswegs, dass die in diesem Absatz definierten Interessen gegeneinander abzuwägen sind. Die in Absatz 3, aufgezählten Interessen sind ausschließlich als positive Kriterien definiert; negative Kriterien nennt allein der Absatz 4,, der auch - ganz andere - Beispiele aufzählt. Da der Wortlaut des Paragraph 71 b, Absatz 4, Wr BauO die Abwägung der in Absatz 3, aufgezählten (positiven) Interessen mit den in Absatz 4, genannten (negativen) Interessen fordert, wobei auch im letzteren Fall (drei) Beispiele genannt werden, hat die Abwägung mit dem hier unstrittig vorliegenden Interesse an der Wohnraumerhaltung daher ausschließlich mit in Paragraph 71 b, Absatz 3, Wr BauO nicht aufgezählten Interessen, insbesondere mit den in Absatz 4, genannten Interessen zu erfolgen. Die Abwägung der in Paragraph 71 b, Absatz 3, Wr BauO definierten positiven Interessen untereinander ist hingegen mit dem klaren Gesetzeswortlaut nicht vereinbar. Daraus folgt zunächst, dass eine begehrte Sonderbaubewilligung nicht allein deswegen versagt werden kann, weil nur ein einziges der in Paragraph 71 b, Absatz 3, Wr BauO definierten Kriterien vorliegt, andere Kriterien aber nicht vorliegen. Die in Paragraph 71 b, Absatz 4, Wr BauO genannte "sichere Benützbarkeit" ist nach Auffassung der belangten Behörde wegen der tatsächlich vorgefundenen unterschiedlichen Stufenhöhen und Auftrittsbreiten der Stiegenanlage, die sich im Altbestand befindet, nicht gegeben. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass das Bauansuchen auch den Altbestand erfasste. Das Ansuchen hat jedoch jedenfalls nicht den unverändert gebliebenen Altbestand betroffen. Die von der belangten Behörde dargestellte "Verklammerung" des Altbestandes mit dem Neubestand gerade durch die Stiegenanlage macht die Stiege nicht zum Gegenstand der begehrten Baubewilligung. Entspricht die Stiege nicht dem Konsens, ist nach Paragraph 129, Wr BauO unabhängig davon vorzugehen, ob Zubauten errichtet wurden und Gegenstand eines Bewilligungsverfahrens sind. Abweichungen der Ausführung der Stiegenanlage vom Konsens können daher bei der Beurteilung des im Antrag umschriebenen Vorhabens keine Rolle spielen, weil die Stiegenanlage nicht vom Ansuchen erfasst ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.