RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2006 Geschäftszahl2005/05/0132 RechtssatzDie Enteignung ist nach dem Einleitungssatz des § 38 Abs. 2 Wr BauO nur zulässig, wenn der Enteignungsgegner die Enteignung ablehnt. Bezüglich des Anteils der A liegt im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde keine Ablehnung vor, weil die Enteignungswerberin noch davor, nämlich mit dem in der Folge (wenn auch erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides) verbücherten Kaufvertrag, den sie im Verfahren vorgelegt hat, diesen Anteil erworben hat. Eine Enteignung von Eigentumsanteilen einer Liegenschaft ist dann zulässig, wenn der Enteigner Alleineigentümer der Liegenschaft wird, deren er zur Errichtung des Enteignungszweckes bedarf (hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 1997, Zl. 97/05/0253, und vom
- Oktober 1965, Zl. 0218/64, VwSlg 6785 A/1965). Der Umstand, dass durch den angefochtenen Bescheid im Zeitpunkt seiner Erlassung noch kein Alleineigentum der Enteignungswerberin herbei geführt werden konnte, sondern erst danach, macht, trotz der soeben genannten Anforderung, den Bescheid nicht rechtswidrig. § 38 Abs. 2 Wr BauO geht ja davon aus, dass zunächst das Einvernehmen mit den Enteignungsgegnern hergestellt werden soll; nur im Fall der Ablehnung (bzw. in den im Gesetz der Ablehnung gleichgestellten Fällen) soll es zur Enteignung kommen. Abgesehen davon, dass eine solche ausdrückliche Ablehnung durch einen Rechtsnachfolger der A nicht vorliegt, beinhaltete der Kaufvertrag jedenfalls eine ausdrückliche Zustimmung zum Begehren der Mitbeteiligten, Eigentümerin dieses Anteils zu werden; dadurch wäre ein Enteignungsverfahren gegen den Rechtsträger des Anteils der A jedenfalls unzulässig gewesen. Unter Bedachtnahme auf den geschlossenen Kaufvertrag war dieser Enteignungsbescheid geeignet, das Alleineigentum der Mitbeteiligten herbei zu führen.Die Enteignung ist nach dem Einleitungssatz des Paragraph 38, Absatz 2, Wr BauO nur zulässig, wenn der Enteignungsgegner die Enteignung ablehnt. Bezüglich des Anteils der A liegt im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde keine Ablehnung vor, weil die Enteignungswerberin noch davor, nämlich mit dem in der Folge (wenn auch erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides) verbücherten Kaufvertrag, den sie im Verfahren vorgelegt hat, diesen Anteil erworben hat. Eine Enteignung von Eigentumsanteilen einer Liegenschaft ist dann zulässig, wenn der Enteigner Alleineigentümer der Liegenschaft wird, deren er zur Errichtung des Enteignungszweckes bedarf (hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 1997, Zl. 97/05/0253, und vom
- Oktober 1965, Zl. 0218/64, VwSlg 6785 A/1965). Der Umstand, dass durch den angefochtenen Bescheid im Zeitpunkt seiner Erlassung noch kein Alleineigentum der Enteignungswerberin herbei geführt werden konnte, sondern erst danach, macht, trotz der soeben genannten Anforderung, den Bescheid nicht rechtswidrig. Paragraph 38, Absatz 2, Wr BauO geht ja davon aus, dass zunächst das Einvernehmen mit den Enteignungsgegnern hergestellt werden soll; nur im Fall der Ablehnung (bzw. in den im Gesetz der Ablehnung gleichgestellten Fällen) soll es zur Enteignung kommen. Abgesehen davon, dass eine solche ausdrückliche Ablehnung durch einen Rechtsnachfolger der A nicht vorliegt, beinhaltete der Kaufvertrag jedenfalls eine ausdrückliche Zustimmung zum Begehren der Mitbeteiligten, Eigentümerin dieses Anteils zu werden; dadurch wäre ein Enteignungsverfahren gegen den Rechtsträger des Anteils der A jedenfalls unzulässig gewesen. Unter Bedachtnahme auf den geschlossenen Kaufvertrag war dieser Enteignungsbescheid geeignet, das Alleineigentum der Mitbeteiligten herbei zu führen.