RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.01.2006 GeschäftszahlAW 2005/05/0133 RechtssatzNichtstattgebung - Zurückweisung einer Vorstellung - Zwar stehen dem Antrag der Beschwerdeführer (Nachbarn) auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, die bloße Ausübung der mit einer Baubewilligung eingeräumten Berechtigung für sich allein bedeutet aber keinen unverhältnismäßigen Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG. Der Begründung des Aufschiebungsantrages und auch den in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen in der Beschwerde kann nicht entnommen werden, dass mit der Gebrauchnahme der erteilten Baubewilligung durch die mitbeteiligte Bauwerberin für die beschwerdeführenden Nachbarn während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist, dass die nach der zitierten Gesetzesbestimmung geforderte Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller spricht. Dem Vorbringen der Antragsteller zufolge besteht ihre "erhebliche Beeinträchtigung" durch die Ausübung des bewilligten Bauvorhabens (Errichtung einer Wohneinheit im Obergeschoss und eines Wintergartens im Erdgeschoss) nur in der Reduzierung des Lichteinfalles. Dies rechtfertigt jedoch nicht, die mitbeteiligte Bauwerberin durch eine Stattgebung des Aufschiebungsantrages daran zu hindern, mit der Realisierung des Bauvorhabens zu beginnen (Hinweis B
- April 1995, AW 95/05/0037, B
- Mai 2005, AW 2005/06/0010). Eine Stattgebung des Aufschiebungsantrages käme dann in Betracht, wenn durch auftretende Lichtbelästigungen und - beeinträchtigungen Gesundheitsschäden der Beschwerdeführer zu befürchten wären (Hinweis B
- Mai 1995, AW 95/05/0018). Der Beschwerdefall bietet für eine solche Annahme keinen Anhaltspunkt.Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Vorstellung - Zwar stehen dem Antrag der Beschwerdeführer (Nachbarn) auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, die bloße Ausübung der mit einer Baubewilligung eingeräumten Berechtigung für sich allein bedeutet aber keinen unverhältnismäßigen Nachteil gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG. Der Begründung des Aufschiebungsantrages und auch den in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen in der Beschwerde kann nicht entnommen werden, dass mit der Gebrauchnahme der erteilten Baubewilligung durch die mitbeteiligte Bauwerberin für die beschwerdeführenden Nachbarn während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist, dass die nach der zitierten Gesetzesbestimmung geforderte Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller spricht. Dem Vorbringen der Antragsteller zufolge besteht ihre "erhebliche Beeinträchtigung" durch die Ausübung des bewilligten Bauvorhabens (Errichtung einer Wohneinheit im Obergeschoss und eines Wintergartens im Erdgeschoss) nur in der Reduzierung des Lichteinfalles. Dies rechtfertigt jedoch nicht, die mitbeteiligte Bauwerberin durch eine Stattgebung des Aufschiebungsantrages daran zu hindern, mit der Realisierung des Bauvorhabens zu beginnen (Hinweis B
- April 1995, AW 95/05/0037, B
- Mai 2005, AW 2005/06/0010). Eine Stattgebung des Aufschiebungsantrages käme dann in Betracht, wenn durch auftretende Lichtbelästigungen und - beeinträchtigungen Gesundheitsschäden der Beschwerdeführer zu befürchten wären (Hinweis B
- Mai 1995, AW 95/05/0018). Der Beschwerdefall bietet für eine solche Annahme keinen Anhaltspunkt.