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{'item': '2005/05/0135'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2005 Geschäftszahl2005/05/0135 RechtssatzEin in den ursprünglichen Bauplänen dargestelltes Projekt kann auf Grund der gegebenen Rechtslage auch im Zuge des Berufungsverfahrens insoweit geändert werden, als insgesamt betrachtet dieses nicht als ein anderes zu beurteilen wäre bzw. durch die Änderung das Wesen (der Charakter) des Vorhabens nicht betroffen wird. Insoweit sind daher auch nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens zulässig (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom

  1. Februar 2005, Zl. 2003/06/0011). Eine Änderung des Bauvorhabens im Zuge des Berufungsverfahrens wäre nur dann unzulässig, wenn nicht mehr von derselben Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG die Rede wäre (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 1998, Zl. 98/05/0043). Im Falle einer zulässigen Projektsänderung (Projektsmodifikation) ist auch davon auszugehen, dass das Baubewilligungsverfahren anhängig geblieben ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  3. Juli 1986, Zl. 82/05/0015, und vom
  4. Mai 2001, Zl. 99/05/0096) und eine nach Einleitung des Baubewilligungsverfahrens erlassene Bausperre die Erteilung einer Baubewilligung nicht hindert. Denn Bauverfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Bausperre bereits anhängig waren, werden hiedurch nicht berührt (siehe § 74 Abs. 4 letzter Satz NÖ BauO 1996 betreffend die für die beabsichtigte Erlassung oder die Änderung des Bebauungsplanes erlassene Bausperre und § 23 Abs. 5 NÖ ROG 1976 betreffend die für die beabsichtigte Aufstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes erlassene Bausperre).Ein in den ursprünglichen Bauplänen dargestelltes Projekt kann auf Grund der gegebenen Rechtslage auch im Zuge des Berufungsverfahrens insoweit geändert werden, als insgesamt betrachtet dieses nicht als ein anderes zu beurteilen wäre bzw. durch die Änderung das Wesen (der Charakter) des Vorhabens nicht betroffen wird. Insoweit sind daher auch nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens zulässig vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  5. Februar 2005, Zl. 2003/06/0011). Eine Änderung des Bauvorhabens im Zuge des Berufungsverfahrens wäre nur dann unzulässig, wenn nicht mehr von derselben Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Rede wäre vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  6. Juni 1998, Zl. 98/05/0043). Im Falle einer zulässigen Projektsänderung (Projektsmodifikation) ist auch davon auszugehen, dass das Baubewilligungsverfahren anhängig geblieben ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  7. Juli 1986, Zl. 82/05/0015, und vom
  8. Mai 2001, Zl. 99/05/0096) und eine nach Einleitung des Baubewilligungsverfahrens erlassene Bausperre die Erteilung einer Baubewilligung nicht hindert. Denn Bauverfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Bausperre bereits anhängig waren, werden hiedurch nicht berührt (siehe Paragraph 74, Absatz 4, letzter Satz NÖ BauO 1996 betreffend die für die beabsichtigte Erlassung oder die Änderung des Bebauungsplanes erlassene Bausperre und Paragraph 23, Absatz 5, NÖ ROG 1976 betreffend die für die beabsichtigte Aufstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes erlassene Bausperre). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/05/0136

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.