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{'item': '2005/05/0145'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2006 Geschäftszahl2005/05/0145 RechtssatzDer von den Behörden bei der Ermittlung der Gebäudehöhe mitberücksichtigte Dachaufbau schließt einen Raum ab, der sich über sämtliche Geschosse des Gebäudes erstreckt und im Wesentlichen nur die Stiegen, Podeste und den Zugang zum Aufzug enthält, also die Funktion eines Stiegenhauses im Sinne des § 71 NÖ Bautechnikverordnung 1997 erfüllt. Gemäß § 52 NÖ BauO 1996 können Stiegenhäuser als Vorbauten ausgebildet sein, die im vorderen, seitlichen oder hinteren Bauwich zulässig sind. Gemäß § 53 Abs. 2 NÖ BauO 1996 bleiben bei der Ermittlung der Gebäudehöhe auch Vorbauten nach § 52 NÖ BauO 1996 unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird, somit auch für Stiegenhäuser, die als Vorbauten ausgebildet sind. Nichts anderes kann für Stiegenhäuser gelten, die nicht als Vorbauten ausgebildet sind, sondern - wie im Beschwerdefall - mit den übrigen Teilen des Gebäudes, deren Geschosse sie erschließen, eine einheitliche Gebäudefront bilden, diese jedoch nach außen hin sichtbar überragen. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 53 Abs. 2 NÖ BauO 1996 sollen die im § 52 NÖ BauO 1996 aufgezählten untergeordneten Gebäudeteile nur insoweit bei der Ermittlung der Gebäudehöhe berücksichtigt werden, als sie die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen. (Hier: Den Einreichplänen ist zu entnehmen, dass der als Stiegenhaus zu beurteilende, im seitlichen Bauwich geplante Gebäudeteil die im § 52 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 normierte Größe nicht überschreitet.)Der von den Behörden bei der Ermittlung der Gebäudehöhe mitberücksichtigte Dachaufbau schließt einen Raum ab, der sich über sämtliche Geschosse des Gebäudes erstreckt und im Wesentlichen nur die Stiegen, Podeste und den Zugang zum Aufzug enthält, also die Funktion eines Stiegenhauses im Sinne des Paragraph 71, NÖ Bautechnikverordnung 1997 erfüllt. Gemäß Paragraph 52, NÖ BauO 1996 können Stiegenhäuser als Vorbauten ausgebildet sein, die im vorderen, seitlichen oder hinteren Bauwich zulässig sind. Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, NÖ BauO 1996 bleiben bei der Ermittlung der Gebäudehöhe auch Vorbauten nach Paragraph 52, NÖ BauO 1996 unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird, somit auch für Stiegenhäuser, die als Vorbauten ausgebildet sind. Nichts anderes kann für Stiegenhäuser gelten, die nicht als Vorbauten ausgebildet sind, sondern - wie im Beschwerdefall - mit den übrigen Teilen des Gebäudes, deren Geschosse sie erschließen, eine einheitliche Gebäudefront bilden, diese jedoch nach außen hin sichtbar überragen. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung des Paragraph 53, Absatz 2, NÖ BauO 1996 sollen die im Paragraph 52, NÖ BauO 1996 aufgezählten untergeordneten Gebäudeteile nur insoweit bei der Ermittlung der Gebäudehöhe berücksichtigt werden, als sie die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen. (Hier: Den Einreichplänen ist zu entnehmen, dass der als Stiegenhaus zu beurteilende, im seitlichen Bauwich geplante Gebäudeteil die im Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 normierte Größe nicht überschreitet.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.