RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2006 Geschäftszahl2005/05/0147 RechtssatzEs bleibt dem Bauwerber grundsätzlich unbenommen, im Fall einer Änderung der Rechtslage ein inhaltlich gleich lautendes Baugesuch durch eine neue Einreichung dem neuen Rechtsregime zu unterstellen, ohne dass dadurch das erste Gesuch als zurückgezogen anzusehen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2002, Zl. 2001/05/0677) (hier betreffend die Krnt BauO 1996). Dem steht auch nicht das hg. Erkenntnis vom
- September 1994, Zlen. 84/05/0122, 0123, BauSlg 302 entgegen. In diesem Erkenntnis, dem ein Bauauftragsverfahren nach § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien zu Grunde lag, wurde vielmehr festgehalten, dass auch dann, wenn ein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für dasselbe Objekt anhängig ist, ein Auftrag zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustandes dem Gesetz entspricht. Während der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung ist jedoch ein Abtragungsauftrag nicht zu vollstrecken. Dies gilt aber dann nicht, wenn der vorschriftswidrig errichtete Bau, von dem bereits feststeht, dass er nicht bewilligt werden kann, nur in irgendeiner Weise bei einem künftigen Bau, um dessen behördliche Bewilligung erst angesucht wurde, mitverwendet werden soll. Die Versäumung der Frist, die in einem Abbruchauftrag für ein nachträgliches Bauansuchen gesetzt wird, schließt die spätere Einbringung eines Bauansuchens nicht aus. Zweck der Frist ist es nur, für die Dauer der Frist eine Vollstreckung des Bauauftrages hinauszuschieben.Es bleibt dem Bauwerber grundsätzlich unbenommen, im Fall einer Änderung der Rechtslage ein inhaltlich gleich lautendes Baugesuch durch eine neue Einreichung dem neuen Rechtsregime zu unterstellen, ohne dass dadurch das erste Gesuch als zurückgezogen anzusehen ist vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2002, Zl. 2001/05/0677) (hier betreffend die Krnt BauO 1996). Dem steht auch nicht das hg. Erkenntnis vom
- September 1994, Zlen. 84/05/0122, 0123, BauSlg 302 entgegen. In diesem Erkenntnis, dem ein Bauauftragsverfahren nach Paragraph 129, Absatz 10, Bauordnung für Wien zu Grunde lag, wurde vielmehr festgehalten, dass auch dann, wenn ein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für dasselbe Objekt anhängig ist, ein Auftrag zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustandes dem Gesetz entspricht. Während der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung ist jedoch ein Abtragungsauftrag nicht zu vollstrecken. Dies gilt aber dann nicht, wenn der vorschriftswidrig errichtete Bau, von dem bereits feststeht, dass er nicht bewilligt werden kann, nur in irgendeiner Weise bei einem künftigen Bau, um dessen behördliche Bewilligung erst angesucht wurde, mitverwendet werden soll. Die Versäumung der Frist, die in einem Abbruchauftrag für ein nachträgliches Bauansuchen gesetzt wird, schließt die spätere Einbringung eines Bauansuchens nicht aus. Zweck der Frist ist es nur, für die Dauer der Frist eine Vollstreckung des Bauauftrages hinauszuschieben.