RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.2007 Geschäftszahl2005/05/0153 RechtssatzVergleicht man § 2 Abs. 1 RGaO, "Einstellplätze sind unbebaute oder mit Schutzdächern versehene weder dem ruhenden noch dem fließenden öffentlichen Verkehr dienende Flächen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind" mit § 30 Abs. 2 OÖ BauO 1976, "Abstellplätze sind unbebaute oder mit Schutzdächern versehene, weder dem fließenden noch dem ruhenden öffentlichen Verkehr dienende Flächen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind" so zeigt sich unzweifelhaft, dass lediglich die Begriffe "Einstellplatz" bzw. "Einstellen" durch "Abstellplatz" bzw. "Abstellen" ersetzt wurden; Einstellplätze wie Abstellplätze konnten somit nach beiden Gesetzen sowohl unbebaut als auch mit Schutzdächern versehen sein. Damit verbietet sich eine von den historischen Gegebenheiten losgelöste Wortinterpretation, wonach unter "Einstellen" ein Hineinstellen zumindest unter ein Schutzdach zu verstehen sei. Krzizek, System des österreichischen Baurechts II, 466, definiert im Übrigen "Einstellen" wie folgt:Vergleicht man Paragraph 2, Absatz eins, RGaO, "Einstellplätze sind unbebaute oder mit Schutzdächern versehene weder dem ruhenden noch dem fließenden öffentlichen Verkehr dienende Flächen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind" mit Paragraph 30, Absatz 2, OÖ BauO 1976, "Abstellplätze sind unbebaute oder mit Schutzdächern versehene, weder dem fließenden noch dem ruhenden öffentlichen Verkehr dienende Flächen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind" so zeigt sich unzweifelhaft, dass lediglich die Begriffe "Einstellplatz" bzw. "Einstellen" durch "Abstellplatz" bzw. "Abstellen" ersetzt wurden; Einstellplätze wie Abstellplätze konnten somit nach beiden Gesetzen sowohl unbebaut als auch mit Schutzdächern versehen sein. Damit verbietet sich eine von den historischen Gegebenheiten losgelöste Wortinterpretation, wonach unter "Einstellen" ein Hineinstellen zumindest unter ein Schutzdach zu verstehen sei. Krzizek, System des österreichischen Baurechts römisch zwei, 466, definiert im Übrigen "Einstellen" wie folgt: "Unter Einstellen von Kraftfahrzeugen ist jedes Abstellen betriebsbereiter Kraftfahrzeuge über die zum Aus- und Einsteigen oder zum Be- und Entladen erforderliche Zeit hinaus zu verstehen." Wie sich aus dem Amtsbericht vom 23. März 1987, betreffend eine beabsichtigte Änderung des gegenständlichen Bebauungsplans, ergibt, sollte durch die hier gegenständliche Festlegung im Bebauungsplan eine weitere Verschlechterung der Durchgrünung verhindert werden; durch das Verbot der Anlage von Einstellplätzen und Garagen sollte der vorhandene Grünflächenanteil gesichert werden. An anderer Stelle wird ausgeführt, dass die vorhandenen Garten- und Freiflächen besondere Berücksichtigung gefunden hätten und der unbedingt erhaltenswerte Baumbestand durch die Festlegung strenger Baufluchtlinienführung und des Verbotes von Garagen und Einstellplätzen im Bestand gesichert werden sollte. Die Erstmitbeteiligte bringt dazu vor, dass dieser planerischen Absicht auch durch die Festlegung des Verbotes von mit Schutzdächern versehenen Abstellflächen entsprochen worden wäre, sodass "Einstellplätze" in diesem Sinne zu definieren seien. Auf Grund des dargelegten historischen Verständnisses des Begriffes "Einstellplatz" ist aber anzunehmen, dass der Verordnungsgeber, hätte er sich mit dem Verbot von mit Schutzdächern versehenen Abstellplätzen zur Erreichung der planerischen Absicht begnügt, dies entsprechend zum Ausdruck gebracht hätte. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass, um das Ziel der Durchgrünung von Hofflächen in der Linzer Innenstadt zu erreichen, beide Gestaltungsformen von Abstellplätzen erfasst sein sollten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.