RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.11.2007 Geschäftszahl2005/05/0161 RechtssatzIm Kärntner Baurecht findet sich weder eine Definition des Begriffes "Pergola" noch eine Definition des Begriffes "Einfriedung". Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom
- September 2002, Zl. 2001/05/0028, ergangen zur Wiener Bauordnung, festgehalten, dass bei einer Einfriedung die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Mit der Abgrenzung einer Einfriedung von einer Pergola war der VwGH in seinem Erkenntnis vom
- September 1999, Zl. 99/06/0082, ergangen zum Stmk BauG, befasst und ausgeführt: "Unbestritten handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Anlage, die auf eine Länge von ca. 34 m einen durchgehenden Betonsockel im Ausmaß von 20 cm x 20 cm aufweist, auf dem Metallsteher mit einer Höhe von ca. 2 m angebracht sind, die ihrerseits mit Holzbrettern verschalt wurden. ... Diese Anlage soll als Rankgerüst für Pflanzen dienen. ... Gemäß der hg. Judikatur (vgl. diePflanzen dienen. ... Gemäß der hg. Judikatur vergleiche die Erkenntnisse vom
- Oktober 1990, Zl. 90/06/0147, vom
- Dezember 1995, Zl. 93/05/0143, und vom
- Jänner 1999, Zl. 95/05/0047) ist unter einer 'Pergola' (= Rankgerüst) im Allgemeinen ein nicht überdeckter Laubengang in einer Gartenanlage zu verstehen, wobei die auf Stützen liegenden Unterzüge ein Gebälk tragen, das von Pflanzen umrankt ist. Es wird in diesem Zusammenhang auf Koepf, Bildwörterbuch der Architektur2, Seite 87f, verwiesen. Weiters wird Pergola (siehe Frommhold/Gareiß, Bauwörterbuch2, 1978, 195) als offener, meist überrankter Laubengang, bei dem in der Regel lange, beiderseitig auf Pfeilern oder Holzstützen liegende Kanthölzer, die in regelmäßigen Abständen angeordnete Querhölzer tragen, definiert. Bei der eingangs beschriebenen Anlage handelt es sich nicht um einen Laubengang. Eine Subsumtion unter dem Begriff der Pergola kommt somit schon deshalb nicht in Betracht. Eine derart ausgestaltete bauliche Anlage muss vielmehr als Einfriedung im Sinne des § 19 Z. 4 Stmk. BauG qualifiziert werden, wie das die belangte Behörde zutreffend getan hat. Nach der hg. Judikatur (vgl. die Erkenntnisse vom
- März 1977, Zl. 1379/75, und vom
- Juni 1988, Zl. 86/06/0154) ist maßgeblicher Zweck einer Einfriedung, dass sie das Grundstück schützend umgibt." Nichts anderes kann für die hier erfolgte vollflächige Verbauung durch eine Bretterwand gelten. Ob daran anschließend Kletterpflanzen unter Zuhilfenahme eines Drahtgerüstes letztlich einen Laubengang bilden oder nicht, spielt keine Rolle. Die durchgehende Verbauung mit einer Bretterwand bildet jedenfalls eine Einfriedung.Erkenntnisse vom
- Oktober 1990, Zl. 90/06/0147, vom
- Dezember 1995, Zl. 93/05/0143, und vom
- Jänner 1999, Zl. 95/05/0047) ist unter einer 'Pergola' (= Rankgerüst) im Allgemeinen ein nicht überdeckter Laubengang in einer Gartenanlage zu verstehen, wobei die auf Stützen liegenden Unterzüge ein Gebälk tragen, das von Pflanzen umrankt ist. Es wird in diesem Zusammenhang auf Koepf, Bildwörterbuch der Architektur2, Seite 87f, verwiesen. Weiters wird Pergola (siehe Frommhold/Gareiß, Bauwörterbuch2, 1978, 195) als offener, meist überrankter Laubengang, bei dem in der Regel lange, beiderseitig auf Pfeilern oder Holzstützen liegende Kanthölzer, die in regelmäßigen Abständen angeordnete Querhölzer tragen, definiert. Bei der eingangs beschriebenen Anlage handelt es sich nicht um einen Laubengang. Eine Subsumtion unter dem Begriff der Pergola kommt somit schon deshalb nicht in Betracht. Eine derart ausgestaltete bauliche Anlage muss vielmehr als Einfriedung im Sinne des Paragraph 19, Ziffer 4, Stmk. BauG qualifiziert werden, wie das die belangte Behörde zutreffend getan hat. Nach der hg. Judikatur vergleiche die Erkenntnisse vom
- März 1977, Zl. 1379/75, und vom
- Juni 1988, Zl. 86/06/0154) ist maßgeblicher Zweck einer Einfriedung, dass sie das Grundstück schützend umgibt." Nichts anderes kann für die hier erfolgte vollflächige Verbauung durch eine Bretterwand gelten. Ob daran anschließend Kletterpflanzen unter Zuhilfenahme eines Drahtgerüstes letztlich einen Laubengang bilden oder nicht, spielt keine Rolle. Die durchgehende Verbauung mit einer Bretterwand bildet jedenfalls eine Einfriedung.