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{'item': '2005/05/0165'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.03.2006 Geschäftszahl2005/05/0165 RechtssatzMit dem von der Bauoberbehörde für Wien als nichtig erklärten Bescheid wurde vom Magistrat der Stadt Wien gemäß § 71 BauO für Wien eine Baubewilligung erteilt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Erteilung der als nichtig erklärten Baubewilligung ein Ausnahmegrund vorlag, der eine solche Bewilligung gerechtfertigt hätte. Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Bestand des bewilligten Zubaus nur ein vorübergehender sein soll. Schon aus diesem Grund ist die Erteilung einer Baubewilligung auf Widerruf nicht in Betracht gekommen, zumal bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage ein Widerruf nicht sachgerecht wäre. Die als nichtig erklärte Baubewilligung hat daher den im § 71 erster Satz BauO für Wien normierten zwingenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Bauten vorübergehenden Bestandes widersprochen, weshalb der Nichtigerklärungsbescheid durch § 137 Abs. 1 BauO für Wien gedeckt ist. Die Nichtigerklärung war im Sinne des § 137 Abs. 2 BauO für Wien im öffentlichen Interesse geboten, weil einerseits die auf § 71 BauO für Wien gestützte Baubewilligung den Intentionen des geltenden Plandokuments widerspricht, andererseits die Baubehörde in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen eine Ausnahmebewilligung erteilen müsste, wollte sie sich nicht dem Vorwurf einer willkürlichen Handhabung des Ermessens aussetzen. Dies liefe letztlich auf eine Unvollziehbarkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes hinaus (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. September 2001, Zl. 2000/05/0070). Die Nichtigerklärung war bei dieser Sach- und Rechtslage notwendig und unvermeidbar.Mit dem von der Bauoberbehörde für Wien als nichtig erklärten Bescheid wurde vom Magistrat der Stadt Wien gemäß Paragraph 71, BauO für Wien eine Baubewilligung erteilt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Erteilung der als nichtig erklärten Baubewilligung ein Ausnahmegrund vorlag, der eine solche Bewilligung gerechtfertigt hätte. Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Bestand des bewilligten Zubaus nur ein vorübergehender sein soll. Schon aus diesem Grund ist die Erteilung einer Baubewilligung auf Widerruf nicht in Betracht gekommen, zumal bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage ein Widerruf nicht sachgerecht wäre. Die als nichtig erklärte Baubewilligung hat daher den im Paragraph 71, erster Satz BauO für Wien normierten zwingenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Bauten vorübergehenden Bestandes widersprochen, weshalb der Nichtigerklärungsbescheid durch Paragraph 137, Absatz eins, BauO für Wien gedeckt ist. Die Nichtigerklärung war im Sinne des Paragraph 137, Absatz 2, BauO für Wien im öffentlichen Interesse geboten, weil einerseits die auf Paragraph 71, BauO für Wien gestützte Baubewilligung den Intentionen des geltenden Plandokuments widerspricht, andererseits die Baubehörde in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen eine Ausnahmebewilligung erteilen müsste, wollte sie sich nicht dem Vorwurf einer willkürlichen Handhabung des Ermessens aussetzen. Dies liefe letztlich auf eine Unvollziehbarkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes hinaus vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. September 2001, Zl. 2000/05/0070). Die Nichtigerklärung war bei dieser Sach- und Rechtslage notwendig und unvermeidbar.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.