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{'item': '2005/05/0169'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2006 Geschäftszahl2005/05/0169 RechtssatzDie Auswirkungen auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen iSd § 48 Abs. 2 NÖ BauO 1996 hat die Behörde im Ermittlungsverfahren festzustellen. Sie hat sich hiebei im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Meinung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom

  1. November 2005, Zl. 2003/05/0121, und vom
  2. Juni 2002, Zl. 2000/05/0059, m.w.N.). Die Frage, ob eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigung vorliegt, bedarf stets der Beantwortung durch einen medizinischen Sachverständigen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  3. März 1987, Zl. 86/05/0132, und vom
  4. Februar 1991, Zl. 90/05/0142). [Hier: Unter anderem fehlen (betreffend die behauptete Lärmbelästigung durch die geplante Sirene) nähere Angaben zu dem herangezogenen Grenzwert. Schließlich kann ein Hinweis im Gutachten eines Technikers auf nicht näher dargestellte Grenzwerte, selbst wenn sie von (Amts)ärzten festgelegt worden sein sollten, kein medizinisches Gutachten eines Sachverständigen ersetzen. Den eingeholten Gutachten ist auch nicht zu entnehmen, ob - bezogen auf den Zeitpunkt des wöchentlichen Probealarms - eine allenfalls bestehende Immissionsbelastung durch die zweite Sirene am Feuerwehrhaus Berücksichtigung fand bzw. ob und warum sie keine Berücksichtigung zu finden hatte.]Die Auswirkungen auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen iSd Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BauO 1996 hat die Behörde im Ermittlungsverfahren festzustellen. Sie hat sich hiebei im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Meinung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  5. November 2005, Zl. 2003/05/0121, und vom
  6. Juni 2002, Zl. 2000/05/0059, m.w.N.). Die Frage, ob eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigung vorliegt, bedarf stets der Beantwortung durch einen medizinischen Sachverständigen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  7. März 1987, Zl. 86/05/0132, und vom
  8. Februar 1991, Zl. 90/05/0142). [Hier: Unter anderem fehlen (betreffend die behauptete Lärmbelästigung durch die geplante Sirene) nähere Angaben zu dem herangezogenen Grenzwert. Schließlich kann ein Hinweis im Gutachten eines Technikers auf nicht näher dargestellte Grenzwerte, selbst wenn sie von (Amts)ärzten festgelegt worden sein sollten, kein medizinisches Gutachten eines Sachverständigen ersetzen. Den eingeholten Gutachten ist auch nicht zu entnehmen, ob - bezogen auf den Zeitpunkt des wöchentlichen Probealarms - eine allenfalls bestehende Immissionsbelastung durch die zweite Sirene am Feuerwehrhaus Berücksichtigung fand bzw. ob und warum sie keine Berücksichtigung zu finden hatte.] European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2006:2005050169.X06

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.