← Österreich

{'item': '2005/05/0172'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2008 Geschäftszahl2005/05/0172 Rechtssatz§ 11 Abs. 5 NÖ LStG enthält zwar einen Verweis auf die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, aber ausdrücklich nur für das gerichtliche Verfahren. Damit ist die Rechtslage in Niederösterreich mit jener von Tirol (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom

  1. April 1993, Zl. 93/06/0012) und jener von Vorarlberg (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 1993, Zl. 92/06/0228) vergleichbar. In diesen Erkenntnissen verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass entgegen den Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes und anderer Landesstraßengesetze sowohl das Tiroler Straßengesetz als auch das Vorarlberger Straßengesetz keinerlei Verweisungen auf das Eisenbahnenteignungsgesetz (mit Ausnahme für das außerstreitige Verfahren im Falle der Bekämpfung der Enteignungsentschädigung) enthielten und auch sonst keine sinngemäße Anwendung dieses Gesetzes in irgendeiner Weise vorgesehen sei. Da beide Gesetze den Ablauf des Enteignungsverfahrens abschließend regelten, bestünde auch keine Möglichkeit einer ergänzenden Heranziehung des Eisenbahnenteignungsgesetzes im Wege des Art. 13 Verwaltungs-Entlastungsgesetz
  3. Auch hier regelt § 11 NÖ LStG die Enteignung vollständig; auch hier gibt es, abgesehen vom gerichtlichen Verfahren, keinen Verweis auf Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes
  4. Damit bleibt es auch hier mangels abweichender Regelungen in den Verwaltungsvorschriften bei der allgemeinen Regelung des § 74 AVG, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selber zu bestreiten hat (Abs. 1) und wonach ein Kostenersatz gegen einen anderen Beteiligten nur dann zusteht, wenn dies die Verwaltungsvorschriften bestimmen (Abs. 2). Hier bestimmt die Verwaltungsvorschrift keinen Kostenersatz durch einen anderen Verfahrensbeteiligten, weshalb es bei der Selbsttragung im Sinne des § 74 Abs. 1 AVG bleibt.Paragraph 11, Absatz 5, NÖ LStG enthält zwar einen Verweis auf die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, aber ausdrücklich nur für das gerichtliche Verfahren. Damit ist die Rechtslage in Niederösterreich mit jener von Tirol (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
  5. April 1993, Zl. 93/06/0012) und jener von Vorarlberg (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
  6. Juni 1993, Zl. 92/06/0228) vergleichbar. In diesen Erkenntnissen verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass entgegen den Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes und anderer Landesstraßengesetze sowohl das Tiroler Straßengesetz als auch das Vorarlberger Straßengesetz keinerlei Verweisungen auf das Eisenbahnenteignungsgesetz (mit Ausnahme für das außerstreitige Verfahren im Falle der Bekämpfung der Enteignungsentschädigung) enthielten und auch sonst keine sinngemäße Anwendung dieses Gesetzes in irgendeiner Weise vorgesehen sei. Da beide Gesetze den Ablauf des Enteignungsverfahrens abschließend regelten, bestünde auch keine Möglichkeit einer ergänzenden Heranziehung des Eisenbahnenteignungsgesetzes im Wege des Artikel 13, Verwaltungs-Entlastungsgesetz
  7. Auch hier regelt Paragraph 11, NÖ LStG die Enteignung vollständig; auch hier gibt es, abgesehen vom gerichtlichen Verfahren, keinen Verweis auf Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes
  8. Damit bleibt es auch hier mangels abweichender Regelungen in den Verwaltungsvorschriften bei der allgemeinen Regelung des Paragraph 74, AVG, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selber zu bestreiten hat (Absatz eins,) und wonach ein Kostenersatz gegen einen anderen Beteiligten nur dann zusteht, wenn dies die Verwaltungsvorschriften bestimmen (Absatz 2,). Hier bestimmt die Verwaltungsvorschrift keinen Kostenersatz durch einen anderen Verfahrensbeteiligten, weshalb es bei der Selbsttragung im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, AVG bleibt.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.