RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.03.2006 Geschäftszahl2005/05/0182 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 96/05/0088 E
- Februar 1997 VwSlg 14615 A/1997 RS 3 (hier Zusatz: Nur in einem solchen Fall und dann, wenn durch Änderung des Bebauungsplanes eine Änderung der Widmung der zu übergebenden Grundflächen als Verkehrsfläche eingetreten wäre (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 1966, Zl. 1523/65, und vom
- Oktober 2000, Zl. 97/05/0324) könnte der Einwand der Beschwerdeführer, die Übertragung der abzutretenden Grundflächen läge nicht im öffentlichen Interesse, relevant sein. Das öffentliche Interesse der Stadt Wien an der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche ist nicht weggefallen, vielmehr ist diese Verkehrsfläche für die Erschließung der Wohngrundstücke der Beschwerdeführer und der benachbarten Bauplätze erforderlich und im öffentlichen Interesse geboten.)GRS wie 96/05/0088 E
- Februar 1997 VwSlg 14615 A/1997 RS 3 (hier Zusatz: Nur in einem solchen Fall und dann, wenn durch Änderung des Bebauungsplanes eine Änderung der Widmung der zu übergebenden Grundflächen als Verkehrsfläche eingetreten wäre vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- Dezember 1966, Zl. 1523/65, und vom
- Oktober 2000, Zl. 97/05/0324) könnte der Einwand der Beschwerdeführer, die Übertragung der abzutretenden Grundflächen läge nicht im öffentlichen Interesse, relevant sein. Das öffentliche Interesse der Stadt Wien an der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche ist nicht weggefallen, vielmehr ist diese Verkehrsfläche für die Erschließung der Wohngrundstücke der Beschwerdeführer und der benachbarten Bauplätze erforderlich und im öffentlichen Interesse geboten.) StammrechtssatzIm Rahmen der Schaffung von öffentlichen Verkehrsflächen ist es grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Gemeinde im Rahmen des ihr zustehenden Planungsermessens Grundflächen für (auch noch nicht abgeschlossene) Planungen von Verkehrsflächen reserviert (Hinweis E VfGH 4.10.1988, VfSlg 11849). Wenn aber eine bestimmte Zeitdauer überschritten ist, ohne daß die geplante Verkehrsfläche realisiert wird, ist das öffentliche Interesse an der Errichtung einer Verkehrsfläche durch Zeitablauf weggefallen (Hinweis E VfGH 17.3.1994, VfSlg 13744). Für einen solchen Fall steht dem Enteigneten ein Anspruch auf Rückübereignung zu, der sich, soferne die Rückübereignung nicht einfachgesetzlich vorgesehen ist, unmittelbar aus Art 5 StGG ergibt (Hinweis E VfGH 3.12.1980, VfSlg 8981).Im Rahmen der Schaffung von öffentlichen Verkehrsflächen ist es grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Gemeinde im Rahmen des ihr zustehenden Planungsermessens Grundflächen für (auch noch nicht abgeschlossene) Planungen von Verkehrsflächen reserviert (Hinweis E VfGH 4.10.1988, VfSlg 11849). Wenn aber eine bestimmte Zeitdauer überschritten ist, ohne daß die geplante Verkehrsfläche realisiert wird, ist das öffentliche Interesse an der Errichtung einer Verkehrsfläche durch Zeitablauf weggefallen (Hinweis E VfGH 17.3.1994, VfSlg 13744). Für einen solchen Fall steht dem Enteigneten ein Anspruch auf Rückübereignung zu, der sich, soferne die Rückübereignung nicht einfachgesetzlich vorgesehen ist, unmittelbar aus Artikel 5, StGG ergibt (Hinweis E VfGH 3.12.1980, VfSlg 8981). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/05/0183
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