RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2006 Geschäftszahl2005/05/0216 RechtssatzIm vorliegenden Fall befindet sich die Betriebsanlage in der Widmungskategorie mit der Widmung "Bauland-Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf" (im Sinne der §§ 23 Abs. 3 und 24 Oö. ROG 1994). Nach § 24 Abs. 4 Oö. ROG 1994 hat die Gemeinde, die Gebiete für Geschäftsbauten widmet, im Flächenwidmungsplan für die einzelnen Gebiete festzulegen, welches Höchstausmaß an Gesamtverkaufsfläche Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf haben dürfen, die darauf zu errichten sind. Eine Widmungskategorie kommt als eine ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gewährleistende Norm insoweit in Betracht, als die dort enthaltenen Beschränkungen der Bauführung nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Interessen der Nachbarn dienen. Den Nachbarn steht somit ein Rechtsanspruch auf Einhaltung einer Widmung dann zu, wenn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch dem Interesse des Nachbarn dienen, also insbesondere dann, wenn sie einen Immissionsschutz gewähren. [Hier: Die Nachbarn bringen vor, der Flächenwidmungsplan bilde die maßgebliche Bebauungsgrundlage für das gegenständliche Bauvorhaben. Demnach seien die gegenständlichen Grundstücke als Gebiet für Geschäftsbauten mit gemischtem Warenangebot ausgewiesen, wobei eine Gesamtverkaufsfläche ziffernmäßig näher festgelegt worden sei. Eine derartige Widmung bietet aber keinen Immissionsschutz; dies bedeutet, dass den Nachbarn auch kein Recht darauf zusteht, dass eine ziffernmäßig fixierte Gesamtverkaufsfläche eingehalten wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.