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{'item': '2005/05/0244'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2007 Geschäftszahl2005/05/0244 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/05/1030 E

  1. März 2004 RS 2 (hier nur der vierte Satz) StammrechtssatzMit Bescheid vom
  2. Jänner 1998 wurden dem damaligen Hauseigentümer und dem damaligen Hausverwalter Bauaufträge gemäß § 129 Abs. 2 und 4 der BauO für Wien bezüglich der im nunmehr angefochtenen Strafbescheid genannten Mängel, die zur Instandhaltung verpflichtet hätten, erteilt. Diese Baugebrechen lagen auch im Tatzeitraum (1.8.1998 bis 10.4.2001) vor. Sind aber Baugebrechen festgestellt, dann ist es die gesetzliche Verpflichtung des Hauseigentümers bzw. des Hausverwalters, dafür Sorge zu tragen, dass diese Baugebrechen beseitigt werden (vgl. hiezu E 2 bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften,
  3. Auflage, zu Abs. 2 und 4 Z.
  4. Baugebrechen, Allgemeines, S. 725). Lagen die im Spruch des Straferkenntnisses festgestellten Baugebrechen in der angenommenen Tatzeit vor, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre im § 129 Abs. 2 BauO für Wien verankerte Instandhaltungspflicht schon dann verletzt hat, wenn sie diese Baugebrechen nicht so rasch wie möglich beseitigt hat. Mit dem Hinweis darauf, dass von der Hausverwaltung diese Baugebrechen nicht erkannt wurden, vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen, weil sich aus diesem Vorbringen ergibt, dass von der Hausverwaltung nicht alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden sind, um die vorhandenen und von der Baubehörde bereits festgestellten Baugebrechen zu erkennen. Waren Bedienstete der Hausverwaltung selbst nicht in der Lage, die bestehenden Baugebrechen festzustellen, wäre die Beschwerdeführerin als zur Vertretung der als Verwalterin bestellten GmbH nach außen Berufene verpflichtet gewesen, sachkundige Personen zur Überprüfung des Baues beizuziehen.Mit Bescheid vom
  5. Jänner 1998 wurden dem damaligen Hauseigentümer und dem damaligen Hausverwalter Bauaufträge gemäß Paragraph 129, Absatz 2 und 4 der BauO für Wien bezüglich der im nunmehr angefochtenen Strafbescheid genannten Mängel, die zur Instandhaltung verpflichtet hätten, erteilt. Diese Baugebrechen lagen auch im Tatzeitraum (1.8.1998 bis 10.4.2001) vor. Sind aber Baugebrechen festgestellt, dann ist es die gesetzliche Verpflichtung des Hauseigentümers bzw. des Hausverwalters, dafür Sorge zu tragen, dass diese Baugebrechen beseitigt werden vergleiche hiezu E 2 bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften,
  6. Auflage, zu Absatz 2 und 4 Ziffer 2, Baugebrechen, Allgemeines, S. 725). Lagen die im Spruch des Straferkenntnisses festgestellten Baugebrechen in der angenommenen Tatzeit vor, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre im Paragraph 129, Absatz 2, BauO für Wien verankerte Instandhaltungspflicht schon dann verletzt hat, wenn sie diese Baugebrechen nicht so rasch wie möglich beseitigt hat. Mit dem Hinweis darauf, dass von der Hausverwaltung diese Baugebrechen nicht erkannt wurden, vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen, weil sich aus diesem Vorbringen ergibt, dass von der Hausverwaltung nicht alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden sind, um die vorhandenen und von der Baubehörde bereits festgestellten Baugebrechen zu erkennen. Waren Bedienstete der Hausverwaltung selbst nicht in der Lage, die bestehenden Baugebrechen festzustellen, wäre die Beschwerdeführerin als zur Vertretung der als Verwalterin bestellten GmbH nach außen Berufene verpflichtet gewesen, sachkundige Personen zur Überprüfung des Baues beizuziehen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/05/0245

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.