RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2006 Geschäftszahl2005/05/0250 RechtssatzNach § 36 Abs. 1 Krnt BauO 1996 ist in dem Fall, dass ein nach § 6 leg. cit. bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt, vollendet oder verwendet wird, grundsätzlich ein Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zulässig (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2003, Zl. 2002/05/0446). (Hier: Die Beschwerdeführer nutzen das mit Bescheiden des Bürgermeisters vom
- November 1980 und
- Dezember 2001 bewilligte Gebäude als "Appartementhaus". Da für das Baugrundstück der Beschwerdeführer keine Sonderwidmung im Sinne des § 8 Krnt GdPlanungsG 1995 normiert ist, ist die Errichtung eines Apartmenthauses auf diesem Grundstück oder die Verwendung des Wohngebäudes als Freizeitwohnsitz mit dem bestehenden Flächenwidmungsplan grundsätzlich nicht vereinbar. Auf Grund des von den Beschwerdeführern zur Bewilligung eingereichten Bauvorhabens, welches mit Bescheid des Bürgermeisters vom
- Dezember 2001 baubehördlich bewilligt worden ist, hatte die Baubehörde zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Baubewilligungsbescheides davon auszugehen, dass ein Freizeitwohnsitz gemäß § 8 Abs. 3 Krnt GdPlanungsG 1995 vorliegt. Dies insbesondere auch deshalb, weil schon aus den eingereichten Bauplänen und der Baubeschreibung für die Behörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar war, dass die schon seit dem Jahre 1991 errichteten und als Ferienwohnungen verwendeten Wohnungen nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen für Personen bestimmt sind, sondern im Wesentlichen zu Freizeit- oder Erholungszwecken benützt werden sollen. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführer ihr Wohnhaus im Sinne der erteilten Baubewilligungen nutzen und die Voraussetzungen für die Erteilung eines Herstellungsauftrages im Sinne des § 36 Abs. 1 Krnt BauO 1996 nicht vorliegen.)Nach Paragraph 36, Absatz eins, Krnt BauO 1996 ist in dem Fall, dass ein nach Paragraph 6, leg. cit. bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt, vollendet oder verwendet wird, grundsätzlich ein Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zulässig vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2003, Zl. 2002/05/0446). (Hier: Die Beschwerdeführer nutzen das mit Bescheiden des Bürgermeisters vom
- November 1980 und
- Dezember 2001 bewilligte Gebäude als "Appartementhaus". Da für das Baugrundstück der Beschwerdeführer keine Sonderwidmung im Sinne des Paragraph 8, Krnt GdPlanungsG 1995 normiert ist, ist die Errichtung eines Apartmenthauses auf diesem Grundstück oder die Verwendung des Wohngebäudes als Freizeitwohnsitz mit dem bestehenden Flächenwidmungsplan grundsätzlich nicht vereinbar. Auf Grund des von den Beschwerdeführern zur Bewilligung eingereichten Bauvorhabens, welches mit Bescheid des Bürgermeisters vom
- Dezember 2001 baubehördlich bewilligt worden ist, hatte die Baubehörde zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Baubewilligungsbescheides davon auszugehen, dass ein Freizeitwohnsitz gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Krnt GdPlanungsG 1995 vorliegt. Dies insbesondere auch deshalb, weil schon aus den eingereichten Bauplänen und der Baubeschreibung für die Behörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar war, dass die schon seit dem Jahre 1991 errichteten und als Ferienwohnungen verwendeten Wohnungen nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen für Personen bestimmt sind, sondern im Wesentlichen zu Freizeit- oder Erholungszwecken benützt werden sollen. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführer ihr Wohnhaus im Sinne der erteilten Baubewilligungen nutzen und die Voraussetzungen für die Erteilung eines Herstellungsauftrages im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Krnt BauO 1996 nicht vorliegen.)