RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.2006 Geschäftszahl2005/05/0254 RechtssatzAus § 17 NÖ Bauordnung 1996 kann nicht entnommen werden, dass nur die Aufstellung bloß einzelner Spielplatzgeräte bewilligungs- und anzeigefrei ist. Diese Bestimmung, die die Mehrzahl verwendet, differenziert nicht dahingehend, ob und wie viele einzelne Spielplatzgeräte aufgestellt werden dürfen, ohne dass dies einer Baubewilligung oder einer Bauanzeige bedarf, und regelt auch nicht etwa Abstände, die einzuhalten wären, damit noch die Bewilligungs- und Anzeigefreiheit einzelner Geräte gegeben wären. Auch aus der Verwendung des Begriffes "Einzelöfen" in § 17 Abs. 1 Z 7 NÖ Bauordnung 1996 kann nicht das Gegenteil geschlossen werden. Es mag zwar diesbezüglich zutreffen, dass mehrere Einzelöfen nur dann dieser Regelung unterliegen, wenn ein gewisser Abstand eingehalten wird. Eine solche Abstandsvoraussetzung ergibt sich aber nicht aus der Verwendung der Mehrzahl, sondern daraus, dass das Wort "Einzelofen" an sich eine räumliche Trennung von anderen Öfen voraussetzt (vgl. hiezu Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht,
- Auflage, S. 613 Anm 1 zu § 58 NÖ Bauordnung 1996). Im Übrigen unterliegt die Anlage eines Spielplatzes ebenso weder einer Baubewilligungs- noch einer Anzeigepflicht. Sie ist nämlich in den §§ 14 bis 16 NÖ Bauordnung 1996 nicht genannt und fällt daher unter § 17 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996, wonach andere als die in § 17 Abs. 1 leg. cit. genannten Vorhaben, die nicht unter die Bestimmungen nach §§ 14 bis 16 leg. cit. fallen, ebenfalls bewilligungs- und anzeigefrei sind.Aus Paragraph 17, NÖ Bauordnung 1996 kann nicht entnommen werden, dass nur die Aufstellung bloß einzelner Spielplatzgeräte bewilligungs- und anzeigefrei ist. Diese Bestimmung, die die Mehrzahl verwendet, differenziert nicht dahingehend, ob und wie viele einzelne Spielplatzgeräte aufgestellt werden dürfen, ohne dass dies einer Baubewilligung oder einer Bauanzeige bedarf, und regelt auch nicht etwa Abstände, die einzuhalten wären, damit noch die Bewilligungs- und Anzeigefreiheit einzelner Geräte gegeben wären. Auch aus der Verwendung des Begriffes "Einzelöfen" in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 7, NÖ Bauordnung 1996 kann nicht das Gegenteil geschlossen werden. Es mag zwar diesbezüglich zutreffen, dass mehrere Einzelöfen nur dann dieser Regelung unterliegen, wenn ein gewisser Abstand eingehalten wird. Eine solche Abstandsvoraussetzung ergibt sich aber nicht aus der Verwendung der Mehrzahl, sondern daraus, dass das Wort "Einzelofen" an sich eine räumliche Trennung von anderen Öfen voraussetzt vergleiche hiezu Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht,
- Auflage, S. 613 Anmerkung 1 zu Paragraph 58, NÖ Bauordnung 1996). Im Übrigen unterliegt die Anlage eines Spielplatzes ebenso weder einer Baubewilligungs- noch einer Anzeigepflicht. Sie ist nämlich in den Paragraphen 14 bis 16 NÖ Bauordnung 1996 nicht genannt und fällt daher unter Paragraph 17, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996, wonach andere als die in Paragraph 17, Absatz eins, leg. cit. genannten Vorhaben, die nicht unter die Bestimmungen nach Paragraphen 14 bis 16 leg. cit. fallen, ebenfalls bewilligungs- und anzeigefrei sind.