RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.10.2007 Geschäftszahl2005/05/0265 RechtssatzSoweit die Beschwerdeführer meinen, mit einem Bauauftrag hätte zugewartet werden müssen, bis der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde bezüglich der Bauanzeige entschieden hat, ist ihnen die im Erkenntnis vom
- Jänner 2007, Zl. 2006/05/0269, zitierte Rechtsprechung entgegen zu halten, wonach die Frage, ob ein Verfahren über eine nachträgliche Baubewilligung anhängig ist, in einem Verfahren nach § 129 Abs. 10 Wr BauO nicht zu prüfen ist, zumal ein aufrechtes Bauansuchen bzw. eine erteilte Baubewilligung der Vollstreckung des Abtragungsauftrages entgegen stünde. Wohl sei der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, mit der Erlassung des Bauauftrages zuzuwarten, wenn dies sachlich gerechtfertigt wäre. Ausdrücklich wurde in jenem Erkenntnis aber ausgeführt, dass eine allein im Belieben der Partei stehende Einbringung eines Bauansuchens keine solche sachliche Rechtfertigung bilde. Umso weniger kann es darauf ankommen, ob bezüglich einer nicht zur Kenntnis genommenen Bauanzeige eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig ist. Mit dieser Rechtsauffassung im Einklang steht das Beispiel bei Kirchmayer, Wiener Baurecht, FN 6 zu § 129 Abs. 10 Wr BauO, wonach die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, die eine rechtliche Sanierung des bestehenden Baues ermöglicht, einen sachlichen Grund zum Zuwarten darstellt: Die Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes liegt nicht im Belieben der Partei.Soweit die Beschwerdeführer meinen, mit einem Bauauftrag hätte zugewartet werden müssen, bis der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde bezüglich der Bauanzeige entschieden hat, ist ihnen die im Erkenntnis vom
- Jänner 2007, Zl. 2006/05/0269, zitierte Rechtsprechung entgegen zu halten, wonach die Frage, ob ein Verfahren über eine nachträgliche Baubewilligung anhängig ist, in einem Verfahren nach Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO nicht zu prüfen ist, zumal ein aufrechtes Bauansuchen bzw. eine erteilte Baubewilligung der Vollstreckung des Abtragungsauftrages entgegen stünde. Wohl sei der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, mit der Erlassung des Bauauftrages zuzuwarten, wenn dies sachlich gerechtfertigt wäre. Ausdrücklich wurde in jenem Erkenntnis aber ausgeführt, dass eine allein im Belieben der Partei stehende Einbringung eines Bauansuchens keine solche sachliche Rechtfertigung bilde. Umso weniger kann es darauf ankommen, ob bezüglich einer nicht zur Kenntnis genommenen Bauanzeige eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig ist. Mit dieser Rechtsauffassung im Einklang steht das Beispiel bei Kirchmayer, Wiener Baurecht, FN 6 zu Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO, wonach die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, die eine rechtliche Sanierung des bestehenden Baues ermöglicht, einen sachlichen Grund zum Zuwarten darstellt: Die Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes liegt nicht im Belieben der Partei.