EMRK handelt; hier geht es allein darum, dass Baumaßnahmen, die ohne die erforderliche öffentlich-rechtliche Bewilligung erfolgten, wieder auf den Stand der erteilten Bewilligung rückgeführt werden.")(hier: ohne ersten Satz; hier lautet der zweite Satz: "Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich beim geltend gemachten subjektiven Recht um ein "civil right"
, EMRK handelt; hier geht es allein darum, dass Baumaßnahmen, die ohne die erforderliche öffentlich-rechtliche Bewilligung erfolgten, wieder auf den Stand der erteilten Bewilligung rückgeführt werden.") StammrechtssatzDie Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Kenntnisnahme der zulässigen Bauanzeige sowie in ihrem Recht auf Bauführung verletzt. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich beim geltend gemachten subjektiven Recht um ein "civil right"
EMRK handelt; hier geht es allein darum, ob nach der hier (noch) anzuwendenden Rechtslage die öffentlich-rechtliche Sanktionierung einer Bauführung im Wege des Bauanzeigeverfahrens oder im Wege des Baubewilligungsverfahrens erfolgen kann. Der EGMR hat nämlich in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, SPEIL v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der EGMR darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1). Dieser Umstand liegt aber auch im gegenständlichen Fall vor, weil hier von der Lösung einer komplexen Rechtsfrage keine Rede sein kann. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Kenntnisnahme der zulässigen Bauanzeige sowie in ihrem Recht auf Bauführung verletzt. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich beim geltend gemachten subjektiven Recht um ein "civil right"
, EMRK handelt; hier geht es allein darum, ob nach der hier (noch) anzuwendenden Rechtslage die öffentlich-rechtliche Sanktionierung einer Bauführung im Wege des Bauanzeigeverfahrens oder im Wege des Baubewilligungsverfahrens erfolgen kann. Der EGMR hat nämlich in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, SPEIL v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der EGMR darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 Paragraph eins,). Dieser Umstand liegt aber auch im gegenständlichen Fall vor, weil hier von der Lösung einer komplexen Rechtsfrage keine Rede sein kann. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.