RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.02.2007 Geschäftszahl2005/05/0275 RechtssatzBei Festlegung des Straßenverlaufes durch eine Verordnung nach § 11 Abs. 1 OÖ LStG 1991 sind dieselben Grundsätze zu beachten wie im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 32 Abs. 2 leg. cit., insbesondere sind die voraussichtlichen Auswirkungen bei Herstellung einer öffentlichen Straße auf die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 OÖ LStG 1991 durch die Erstellung eines Umweltberichtes iSd Abs. 4 dieses Paragraphen schon im Verfahren zur Erlassung der Trassenverordnung darzulegen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2003, Zlen. 2001/05/1171 und 1172). Auch wenn die geplante Umlegung der Straße eine Verordnung nach § 11 Abs. 1 OÖ LStG 1991 erfordert, bedeutet dies jedoch nicht, dass diese Verordnung im Zeitpunkt der Durchführung notwendiger Arbeiten für den Bau einer öffentlichen Straße nach § 34 OÖ LStG 1991 bereits vorliegen muss. Die Planung des Baues einer öffentlichen Straße nach § 2 Z. 7 OÖ LStG 1991 dient sowohl der Vorbereitung des Straßenbaubewilligungsverfahrens gemäß § 31 leg. cit. als auch der Erlassung einer Verordnung nach § 11 Abs. 1 leg. cit. Grundlage beider Verfahren ist neben der bereits erwähnten Festlegung des Straßenverlaufes und der Beachtung der genannten Grundsätze für die Errichtung der Straße auch die Erstellung entsprechender Planunterlagen (vgl. hiezu § 11 Abs. 6 OÖ LStG 1991 bzw. § 31 Abs. 4 leg. cit.). Vorarbeiten im Sinne des § 34 OÖ LStG 1991 dienen daher auch der gebotenen Grundlagenforschung für die Erlassung einer entsprechenden Trassenverordnung nach § 11 OÖ LStG
- Die in § 34 OÖ LStG 1991 angeordnete Duldungsverpflichtung für die dort genannten Zwecke gilt daher nicht nur für das Bewilligungsverfahren nach § 31 f leg. cit., sondern auch für das Verfahren zur Erstellung der Trassenverordnung gemäß § 11 OÖ LStG
- Beide Verfahren sind eng miteinander verbunden und bedingen einander.Bei Festlegung des Straßenverlaufes durch eine Verordnung nach Paragraph 11, Absatz eins, OÖ LStG 1991 sind dieselben Grundsätze zu beachten wie im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nach Paragraph 32, Absatz 2, leg. cit., insbesondere sind die voraussichtlichen Auswirkungen bei Herstellung einer öffentlichen Straße auf die Schutzgüter des Paragraph 13, Absatz eins, OÖ LStG 1991 durch die Erstellung eines Umweltberichtes iSd Absatz 4, dieses Paragraphen schon im Verfahren zur Erlassung der Trassenverordnung darzulegen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2003, Zlen. 2001/05/1171 und 1172). Auch wenn die geplante Umlegung der Straße eine Verordnung nach Paragraph 11, Absatz eins, OÖ LStG 1991 erfordert, bedeutet dies jedoch nicht, dass diese Verordnung im Zeitpunkt der Durchführung notwendiger Arbeiten für den Bau einer öffentlichen Straße nach Paragraph 34, OÖ LStG 1991 bereits vorliegen muss. Die Planung des Baues einer öffentlichen Straße nach Paragraph 2, Ziffer 7, OÖ LStG 1991 dient sowohl der Vorbereitung des Straßenbaubewilligungsverfahrens gemäß Paragraph 31, leg. cit. als auch der Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. Grundlage beider Verfahren ist neben der bereits erwähnten Festlegung des Straßenverlaufes und der Beachtung der genannten Grundsätze für die Errichtung der Straße auch die Erstellung entsprechender Planunterlagen vergleiche hiezu Paragraph 11, Absatz 6, OÖ LStG 1991 bzw. Paragraph 31, Absatz 4, leg. cit.). Vorarbeiten im Sinne des Paragraph 34, OÖ LStG 1991 dienen daher auch der gebotenen Grundlagenforschung für die Erlassung einer entsprechenden Trassenverordnung nach Paragraph 11, OÖ LStG
- Die in Paragraph 34, OÖ LStG 1991 angeordnete Duldungsverpflichtung für die dort genannten Zwecke gilt daher nicht nur für das Bewilligungsverfahren nach Paragraph 31, f leg. cit., sondern auch für das Verfahren zur Erstellung der Trassenverordnung gemäß Paragraph 11, OÖ LStG
- Beide Verfahren sind eng miteinander verbunden und bedingen einander.