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{'item': '2005/05/0276'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2008 Geschäftszahl2005/05/0276 RechtssatzDer grundsätzlichen Zulässigkeit von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen im Bauland steht die grundsätzliche Unzulässigkeit auf gärtnerisch auszugestaltenden Teilen der Liegenschaft entgegen. Die demgegenüber im zweiten Satz, erster Halbsatz des § 4 Abs. 4 Wr GaragenG normierte Zulässigkeit solcher Anlagen ist an die dort genannten Voraussetzungen geknüpft: Diese Anlagen dürfen eine Bodenfläche von 50 m2 nicht überschreiten. Sie sind in den Bauklassen I und II (somit nach der Definition in § 75 Abs. 1 Wr BauO nur im Wohngebiet und im gemischten Baugebiet, aber nicht im Gartensiedlungsgebiet) auf seitlichen Abstandsflächen zulässig; unter diesen Voraussetzungen sind sie im Vorgarten auch dann zulässig, wenn ihre Errichtung auf seitlichen Abstandsflächen oder auf bebaubaren Teilen der Liegenschaft im Hinblick auf die Geländeverhältnisse oder wegen des vorhandenen Baubestandes nicht zumutbar ist.Der grundsätzlichen Zulässigkeit von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen im Bauland steht die grundsätzliche Unzulässigkeit auf gärtnerisch auszugestaltenden Teilen der Liegenschaft entgegen. Die demgegenüber im zweiten Satz, erster Halbsatz des Paragraph 4, Absatz 4, Wr GaragenG normierte Zulässigkeit solcher Anlagen ist an die dort genannten Voraussetzungen geknüpft: Diese Anlagen dürfen eine Bodenfläche von 50 m2 nicht überschreiten. Sie sind in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei (somit nach der Definition in Paragraph 75, Absatz eins, Wr BauO nur im Wohngebiet und im gemischten Baugebiet, aber nicht im Gartensiedlungsgebiet) auf seitlichen Abstandsflächen zulässig; unter diesen Voraussetzungen sind sie im Vorgarten auch dann zulässig, wenn ihre Errichtung auf seitlichen Abstandsflächen oder auf bebaubaren Teilen der Liegenschaft im Hinblick auf die Geländeverhältnisse oder wegen des vorhandenen Baubestandes nicht zumutbar ist. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die Anordnung für Vorgärten losgelöst von der Voraussetzung der Bauklasse I oder II gelte (möglicherweise auch losgelöst von der Voraussetzung der Bodenfläche bis zu 50 m2), kann nicht gefolgt werden: Eine der alternativen Voraussetzungen für die Zulässigkeit im Vorgarten ist nämlich, dass die Errichtung auf der Abstandsfläche im Hinblick auf die Geländeverhältnisse nicht zumutbar ist. Diese Voraussetzung kann aber nicht gegeben sein, wenn die Errichtung auf der Abstandsfläche deswegen, weil weder Bauklasse I noch Bauklasse II vorliegt, gar nicht zulässig wäre. Vielmehr setzt diese Bestimmung die grundsätzliche Zulässigkeit der Errichtung in der Abstandsfläche voraus, erlaubt aber zusätzlich die Errichtung im Vorgarten, wenn die Errichtung in der Abstandsfläche auf Grund der Bodenverhältnisse nicht zumutbar ist. Nur wenn die zulässige (Bauklasse I und II) Errichtung auf der Abstandsfläche unzumutbar ist, kommt eine Errichtung im Vorgarten in Betracht. Nichts anderes kann für die weitere Möglichkeit der Bebauung im Vorgarten (wegen des vorhandenen Baubestandes) gelten, weil beide Varianten nach dem Gesetzeswortlaut an dieselben Voraussetzungen anknüpfen; eine Unterscheidung dahingehend, dass die Unzumutbarkeit der Errichtung auf der Abstandsfläche nur in den Bauklassen I und II, die vollständige Verbauung aber auch in den höheren Bauklassen und im Gartensiedlungsgebiet als Voraussetzung für die Errichtung im Vorgarten herangezogen werden könne, lässt sich dem Gesetz keinesfalls entnehmen.Der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die Anordnung für Vorgärten losgelöst von der Voraussetzung der Bauklasse römisch eins oder römisch zwei gelte (möglicherweise auch losgelöst von der Voraussetzung der Bodenfläche bis zu 50 m2), kann nicht gefolgt werden: Eine der alternativen Voraussetzungen für die Zulässigkeit im Vorgarten ist nämlich, dass die Errichtung auf der Abstandsfläche im Hinblick auf die Geländeverhältnisse nicht zumutbar ist. Diese Voraussetzung kann aber nicht gegeben sein, wenn die Errichtung auf der Abstandsfläche deswegen, weil weder Bauklasse römisch eins noch Bauklasse römisch zwei vorliegt, gar nicht zulässig wäre. Vielmehr setzt diese Bestimmung die grundsätzliche Zulässigkeit der Errichtung in der Abstandsfläche voraus, erlaubt aber zusätzlich die Errichtung im Vorgarten, wenn die Errichtung in der Abstandsfläche auf Grund der Bodenverhältnisse nicht zumutbar ist. Nur wenn die zulässige (Bauklasse römisch eins und römisch zwei) Errichtung auf der Abstandsfläche unzumutbar ist, kommt eine Errichtung im Vorgarten in Betracht. Nichts anderes kann für die weitere Möglichkeit der Bebauung im Vorgarten (wegen des vorhandenen Baubestandes) gelten, weil beide Varianten nach dem Gesetzeswortlaut an dieselben Voraussetzungen anknüpfen; eine Unterscheidung dahingehend, dass die Unzumutbarkeit der Errichtung auf der Abstandsfläche nur in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei, die vollständige Verbauung aber auch in den höheren Bauklassen und im Gartensiedlungsgebiet als Voraussetzung für die Errichtung im Vorgarten herangezogen werden könne, lässt sich dem Gesetz keinesfalls entnehmen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.