RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.11.2006 Geschäftszahl2005/05/0289 RechtssatzDer Begriff des "geschlossenen Baugebietes" kommt im Krnt GdPlanungsG 1995 vor; nach § 3 Abs. 3 leg. cit. ist Bauland entsprechend den örtlichen Erfordernissen in möglichst geschlossene und abgerundete Baugebiete zu gliedern. Auch die an den Randlagen solcher Gebiete liegenden Flächen liegen daher in einem geschlossenen Baugebiet. Davon, dass die in Rede stehende Fläche inmitten eines geschlossenen Baugebietes liegen muss - woraus allenfalls der Schluss gezogen werden könnte, dass sie an allen Seiten von Bauland umgeben sein müsste - spricht das Gesetz aber nicht. Das Abstellen der Ausnahmebestimmung auf die vom Gesetz als Regelfall normierte Geschlossenheit eines Baugebietes in § 8 Abs. 2 Krnt NatSchG 2002 stellt vielmehr eine Abgrenzung gegenüber den Baugrundstücken dar, die isoliert innerhalb einer anderen Widmung zu liegen kommen und somit auch nicht in einem geschlossenen Baugebiet liegen. Auf die konkrete Lage einer Fläche in einem geschlossenen Baugebiet, insbesondere darauf, ob sich ein Grundstück am Rande des Siedlungsgebietes befindet oder in dessen Mitte, kommt es hingegen beim Verständnis des § 8 Abs. 2 Krnt NatSchG 2002 nicht an. Gegen ein solches Verständnis des § 8 Abs. 2 Krnt NatSchG 2002 sprechen auch die Erläuterungen zur Novelle LGBl. Nr. 12/2002, mit der die Bestimmung des § 8 Abs. 2 ins (damalige) Krnt NatSchG 1986 eingefügt wurde, nicht (ausführliche Begründung im Erkenntnis).Der Begriff des "geschlossenen Baugebietes" kommt im Krnt GdPlanungsG 1995 vor; nach Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. ist Bauland entsprechend den örtlichen Erfordernissen in möglichst geschlossene und abgerundete Baugebiete zu gliedern. Auch die an den Randlagen solcher Gebiete liegenden Flächen liegen daher in einem geschlossenen Baugebiet. Davon, dass die in Rede stehende Fläche inmitten eines geschlossenen Baugebietes liegen muss - woraus allenfalls der Schluss gezogen werden könnte, dass sie an allen Seiten von Bauland umgeben sein müsste - spricht das Gesetz aber nicht. Das Abstellen der Ausnahmebestimmung auf die vom Gesetz als Regelfall normierte Geschlossenheit eines Baugebietes in Paragraph 8, Absatz 2, Krnt NatSchG 2002 stellt vielmehr eine Abgrenzung gegenüber den Baugrundstücken dar, die isoliert innerhalb einer anderen Widmung zu liegen kommen und somit auch nicht in einem geschlossenen Baugebiet liegen. Auf die konkrete Lage einer Fläche in einem geschlossenen Baugebiet, insbesondere darauf, ob sich ein Grundstück am Rande des Siedlungsgebietes befindet oder in dessen Mitte, kommt es hingegen beim Verständnis des Paragraph 8, Absatz 2, Krnt NatSchG 2002 nicht an. Gegen ein solches Verständnis des Paragraph 8, Absatz 2, Krnt NatSchG 2002 sprechen auch die Erläuterungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2002,, mit der die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, ins (damalige) Krnt NatSchG 1986 eingefügt wurde, nicht (ausführliche Begründung im Erkenntnis).
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