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{'item': '2005/05/0289'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.11.2006 Geschäftszahl2005/05/0289 RechtssatzFür den (hier nicht vorliegenden) Fall der Berechtigung eines Auftrages nach § 12 Abs. 4 Krnt BauO 1996 wäre die gesetzte Frist von 3 Wochen zu kurz bemessen gewesen. Ergibt sich nämlich die Verpflichtung zur Beibringung von dem Bauansuchen beizulegenden Unterlagen nach §§ 10 und 11 Krnt BauO 1996 bereits unmittelbar aus dem Gesetz und ist ihre Erforderlichkeit für einen Bauwerber in der Regel eindeutig erkennbar, so kann dies von den nach § 12 leg. cit. notwendigen Zusatzbelegen nicht gesagt werden. Diesbezüglich geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Frage der Erforderlichkeit eines Zusatzbeleges nicht vom Bauwerber, sondern vorerst von der Behörde zu klären ist. So regelt § 12 Abs. 4 Krnt BauO 1996 ausdrücklich, dass die Behörde für den Fall, dass ein Vorhaben gemäß § 10 Krnt NatSchG 2002 einer Bewilligung bedarf, dem Bewilligungswerber aufzutragen hat, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung die in Betracht kommende Bewilligung anzuschließen. Davon, dass der Bewilligungswerber von sich aus verpflichtet wäre, eine solche Bewilligung schon bei Antragstellung vorzulegen, geht das Gesetz nicht aus. Die Frist, die für die Vorlage solcher Unterlagen gesetzt wird, müsste aber deshalb, weil dem Gesetz die Notwendigkeit der Vorlage dieser Unterlagen nicht unmittelbar zu entnehmen ist, so gestaltet sein, dass sie nicht nur für die Vorlage, sondern für die Beschaffung dieser Unterlagen ausreicht. Eine Frist von drei Wochen für die Beschaffung einer Bewilligung nach § 10 Abs. 3 Krnt NatSchG 2002 erschiene aber als zu kurz, bedürfte es doch diesbezüglich nach einer - nach § 51 Krnt NatSchG 2002 - ausreichend belegten Antragstellung der Durchführung eines Bewilligungsverfahrens unter Befassung des Kärntner Naturschutzbeirates bis hin zur Erlassung eines rechtskräftigen Bewilligungsbescheides.Für den (hier nicht vorliegenden) Fall der Berechtigung eines Auftrages nach Paragraph 12, Absatz 4, Krnt BauO 1996 wäre die gesetzte Frist von 3 Wochen zu kurz bemessen gewesen. Ergibt sich nämlich die Verpflichtung zur Beibringung von dem Bauansuchen beizulegenden Unterlagen nach Paragraphen 10 und 11 Krnt BauO 1996 bereits unmittelbar aus dem Gesetz und ist ihre Erforderlichkeit für einen Bauwerber in der Regel eindeutig erkennbar, so kann dies von den nach Paragraph 12, leg. cit. notwendigen Zusatzbelegen nicht gesagt werden. Diesbezüglich geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Frage der Erforderlichkeit eines Zusatzbeleges nicht vom Bauwerber, sondern vorerst von der Behörde zu klären ist. So regelt Paragraph 12, Absatz 4, Krnt BauO 1996 ausdrücklich, dass die Behörde für den Fall, dass ein Vorhaben gemäß Paragraph 10, Krnt NatSchG 2002 einer Bewilligung bedarf, dem Bewilligungswerber aufzutragen hat, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung die in Betracht kommende Bewilligung anzuschließen. Davon, dass der Bewilligungswerber von sich aus verpflichtet wäre, eine solche Bewilligung schon bei Antragstellung vorzulegen, geht das Gesetz nicht aus. Die Frist, die für die Vorlage solcher Unterlagen gesetzt wird, müsste aber deshalb, weil dem Gesetz die Notwendigkeit der Vorlage dieser Unterlagen nicht unmittelbar zu entnehmen ist, so gestaltet sein, dass sie nicht nur für die Vorlage, sondern für die Beschaffung dieser Unterlagen ausreicht. Eine Frist von drei Wochen für die Beschaffung einer Bewilligung nach Paragraph 10, Absatz 3, Krnt NatSchG 2002 erschiene aber als zu kurz, bedürfte es doch diesbezüglich nach einer - nach Paragraph 51, Krnt NatSchG 2002 - ausreichend belegten Antragstellung der Durchführung eines Bewilligungsverfahrens unter Befassung des Kärntner Naturschutzbeirates bis hin zur Erlassung eines rechtskräftigen Bewilligungsbescheides.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.