RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.02.2007 Geschäftszahl2005/05/0290 RechtssatzDer im Anhang 1 des UVP-G 2000 verwendete Begriff des Beherbergungsbetriebes war bereits im Anhang 1 Z. 50 und Anhang 2 Z. 7 zum UVP-G 1993 enthalten und stellt die Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom
- Juni 1985, ABl Nr L 175, 40 vom
- Juli 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom
- Juli 1997 ABl Nr L 73, 5 vom
- März 1997 dar. Im Anhang II Z. 12 Fremdenverkehr und Freizeit ist unter lit. c aufgezählt "Feriendörfer und Hotelkomplexe außerhalb von städtischen Gebieten und zugehörige Einrichtungen". Die Erläuternden Bemerkungen zum UVP-G 2000, BGBl. I 89/2000, GP XXI IA 168/A, verweisen zur Regelung der Z. 20 im Anhang I ausdrücklich auf diese Bestimmung der Richtlinie der Europäischen Union. Durch die nach dem Begriff "Beherbergungsbetriebe" in Z. 20 lit. b des Anhanges I zum UVP-G 2000 angeführte, beispielhafte Aufzählung von "Hotels oder Feriendörfer" ergibt sich somit im Zusammenhang mit der erwähnten Umsetzung der zitierten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft in das österreichische Recht, dass sich der verwendete Begriff "Beherbergungsbetriebe" im Anhang I des UVP-G 2000 auf mit Betten ausgestattete Fremdenverkehrs- und Freizeiteinrichtungen und nicht auf Unterkunftsstätten jedweder Art im Sinne des § 1 Abs. 3 Meldegesetz 1991 bezieht. Nur die im Anhang I des UVP-G 2000 aufgezählten Vorhaben sollen nämlich wegen ihrer Auswirkungen auf die Umwelt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden; Krankenhäuser und Kuranstalten finden hingegen bloß bei den im Anhang 2 aufgezählten Schutzgebieten (E) Erwähnung.Der im Anhang 1 des UVP-G 2000 verwendete Begriff des Beherbergungsbetriebes war bereits im Anhang 1 Ziffer 50 und Anhang 2 Ziffer 7, zum UVP-G 1993 enthalten und stellt die Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom
- Juni 1985, Amtsblatt Nr L 175, 40 vom
- Juli 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom
- Juli 1997 Amtsblatt Nr L 73, 5 vom
- März 1997 dar. Im Anhang römisch zwei Ziffer 12, Fremdenverkehr und Freizeit ist unter Litera c, aufgezählt "Feriendörfer und Hotelkomplexe außerhalb von städtischen Gebieten und zugehörige Einrichtungen". Die Erläuternden Bemerkungen zum UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, 89 aus 2000,, Gesetzgebungsperiode römisch 21 IA 168/A, verweisen zur Regelung der Ziffer 20, im Anhang römisch eins ausdrücklich auf diese Bestimmung der Richtlinie der Europäischen Union. Durch die nach dem Begriff "Beherbergungsbetriebe" in Ziffer 20, Litera b, des Anhanges römisch eins zum UVP-G 2000 angeführte, beispielhafte Aufzählung von "Hotels oder Feriendörfer" ergibt sich somit im Zusammenhang mit der erwähnten Umsetzung der zitierten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft in das österreichische Recht, dass sich der verwendete Begriff "Beherbergungsbetriebe" im Anhang römisch eins des UVP-G 2000 auf mit Betten ausgestattete Fremdenverkehrs- und Freizeiteinrichtungen und nicht auf Unterkunftsstätten jedweder Art im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Meldegesetz 1991 bezieht. Nur die im Anhang römisch eins des UVP-G 2000 aufgezählten Vorhaben sollen nämlich wegen ihrer Auswirkungen auf die Umwelt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden; Krankenhäuser und Kuranstalten finden hingegen bloß bei den im Anhang 2 aufgezählten Schutzgebieten (E) Erwähnung.