RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.02.2007 Geschäftszahl2005/05/0294 RechtssatzDer Mitbeteiligten wurde die elektrizitätsrechtliche Bewilligung zum Bau und Betrieb eines Windparks, bestehend aus 5 Windkraftanlagen, mit einer Leistung von insgesamt 9.980 kW einschließlich Ableitung der erzeugten elektrischen Energie mit Einbindung in ein Umspannwerk eines bestimmten Netzbetreibers bei Erfüllung und Einhaltung näher dargestellter Auflagen erteilt. Den Einwendungen und Anträgen der Bf wurde keine Folge gegeben. Auflage 19 dieses Bescheides hatte zum Inhalt, dass mit dem "Netzbetreiber ein Netzzugangsvertrag abzuschließen ist." Mit dieser Auflage wird die Mitbeteiligte zwar verpflichtet, einen Netzzugangsvertrag mit einem bestimmten Netzbetreiber abzuschließen; dass sie es zu unterlassen hätte, einen solchen Vertrag mit der Bf abzuschließen, ist dieser Auflage aber nicht zu entnehmen. Dass ein Stromerzeuger nur mit einem Netzbetreiber einen Netzzugangsvertrag abschließen kann, geht aus dem Gesetz nicht hervor. Selbst wenn die Bf Verteilernetzbetreiberin iSd § 28 Stmk ElWOG 2005 wäre und ihr das Recht auf Abschluss eines Netzzugangsvertrages mit der Mitbeteiligten zukäme, griffe die genannte Auflage daher nicht in ihre Rechte ein. Zur Durchsetzung ihres Rechtes stünde der Bf das im Gesetz vorgesehene Instrument des Feststellungsantrages nach § 30 Abs. 2 Stmk ElWOG 2005 zur Verfügung. Folge einer für die Bf positiven Feststellung ihres Rechtes gegenüber der mitbeteiligten Partei wäre die Verpflichtung der Mitbeteiligten, (gegebenenfalls: auch) mit der Bf einen Netzzugangsvertrag abzuschließen. Somit vermitteln die §§ 28 und 30 Stmk ElWOG 2005 der Bf keine Rechte, in die der angefochtene Bescheid (mit dem der Devolutionsantrag der Bf nach Art. 12 Abs. 3 B-VG mangels Parteistellung der Bf zurückgewiesen wurde) eingegriffen hätte. Eine Parteistellung der Bf kann im vorliegenden Verfahren darauf nicht gegründet werden.Der Mitbeteiligten wurde die elektrizitätsrechtliche Bewilligung zum Bau und Betrieb eines Windparks, bestehend aus 5 Windkraftanlagen, mit einer Leistung von insgesamt 9.980 kW einschließlich Ableitung der erzeugten elektrischen Energie mit Einbindung in ein Umspannwerk eines bestimmten Netzbetreibers bei Erfüllung und Einhaltung näher dargestellter Auflagen erteilt. Den Einwendungen und Anträgen der Bf wurde keine Folge gegeben. Auflage 19 dieses Bescheides hatte zum Inhalt, dass mit dem "Netzbetreiber ein Netzzugangsvertrag abzuschließen ist." Mit dieser Auflage wird die Mitbeteiligte zwar verpflichtet, einen Netzzugangsvertrag mit einem bestimmten Netzbetreiber abzuschließen; dass sie es zu unterlassen hätte, einen solchen Vertrag mit der Bf abzuschließen, ist dieser Auflage aber nicht zu entnehmen. Dass ein Stromerzeuger nur mit einem Netzbetreiber einen Netzzugangsvertrag abschließen kann, geht aus dem Gesetz nicht hervor. Selbst wenn die Bf Verteilernetzbetreiberin iSd Paragraph 28, Stmk ElWOG 2005 wäre und ihr das Recht auf Abschluss eines Netzzugangsvertrages mit der Mitbeteiligten zukäme, griffe die genannte Auflage daher nicht in ihre Rechte ein. Zur Durchsetzung ihres Rechtes stünde der Bf das im Gesetz vorgesehene Instrument des Feststellungsantrages nach Paragraph 30, Absatz 2, Stmk ElWOG 2005 zur Verfügung. Folge einer für die Bf positiven Feststellung ihres Rechtes gegenüber der mitbeteiligten Partei wäre die Verpflichtung der Mitbeteiligten, (gegebenenfalls: auch) mit der Bf einen Netzzugangsvertrag abzuschließen. Somit vermitteln die Paragraphen 28 und 30 Stmk ElWOG 2005 der Bf keine Rechte, in die der angefochtene Bescheid (mit dem der Devolutionsantrag der Bf nach Artikel 12, Absatz 3, B-VG mangels Parteistellung der Bf zurückgewiesen wurde) eingegriffen hätte. Eine Parteistellung der Bf kann im vorliegenden Verfahren darauf nicht gegründet werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.