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{'item': '2005/05/0301'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2006 Geschäftszahl2005/05/0301 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2003/05/0159 E

  1. Mai 2004 RS 3 (hier nur der erste Satz, hier betreffend die Widmung Sondergebiet) StammrechtssatzIm Erkenntnis vom
  2. November 2003, Zl. 2001/05/0918, wurde unter Hinweis darauf, dass nach § 23 Abs. 3 lit. h Krnt BauO 1996 Einwendungen der Anrainer auch auf Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit gestützt werden können, dargelegt, dass die Anforderung der "Gesundheit" in § 26 Krnt BauO 1996 auch als eine die Anrainer schützende Anforderung angesehen werden muss, sodass dem Nachbarn ein Recht darauf zugebilligt werden müsse, eine mögliche Gesundheitsgefährdung geltend zu machen, auch wenn die Widmung (damals: Grünland) keinen Immissionsschutz vorsehe.Im Erkenntnis vom
  3. November 2003, Zl. 2001/05/0918, wurde unter Hinweis darauf, dass nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, Krnt BauO 1996 Einwendungen der Anrainer auch auf Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit gestützt werden können, dargelegt, dass die Anforderung der "Gesundheit" in Paragraph 26, Krnt BauO 1996 auch als eine die Anrainer schützende Anforderung angesehen werden muss, sodass dem Nachbarn ein Recht darauf zugebilligt werden müsse, eine mögliche Gesundheitsgefährdung geltend zu machen, auch wenn die Widmung (damals: Grünland) keinen Immissionsschutz vorsehe. Sinngemäß Gleiches hat im Beschwerdefall zu gelten: Nach § 23 Abs. 3 lit. i Krnt BauO 1996 können Einwendungen der Nachbarn auch auf Bestimmungen über den Immissionsschutz der Anrainer gestützt werden. Die Anforderung des "Schallschutzes" in § 26 Krnt BauO 1996 ist daher als eine Anforderung anzusehen, die nicht nur das zu errichtende Bauwerk und seine (künftigen) Bewohner bzw. die Benützer des Baugrundstückes betrifft, sondern muss auch als eine die Anrainer schützende Anforderung angesehen werden, auch wenn die Flächenwidmung (hier: Dorfgebiet) dem Nachbarn keinen Anspruch darauf einräumt, dass ein bestimmter Schallpegel nicht überschritten werde. Hier: Dem Nachbarn kommt daher ein Mitspracherecht hinsichtlich der von der Heizungsanlage zu erwartenden Lärmimmissionen zu, wobei vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles keine Bedenken gegen die Vorgangsweise des umwelttechnischen Sachverständigen bestehen, der Beurteilung das von ihm dargelegte Widmungsmaß zugrundezulegen. Den im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist aber nicht zu entnehmen, dass dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Dimensionierung der Anlage - für sich alleine gesehen - zustünde.Sinngemäß Gleiches hat im Beschwerdefall zu gelten: Nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, Krnt BauO 1996 können Einwendungen der Nachbarn auch auf Bestimmungen über den Immissionsschutz der Anrainer gestützt werden. Die Anforderung des "Schallschutzes" in Paragraph 26, Krnt BauO 1996 ist daher als eine Anforderung anzusehen, die nicht nur das zu errichtende Bauwerk und seine (künftigen) Bewohner bzw. die Benützer des Baugrundstückes betrifft, sondern muss auch als eine die Anrainer schützende Anforderung angesehen werden, auch wenn die Flächenwidmung (hier: Dorfgebiet) dem Nachbarn keinen Anspruch darauf einräumt, dass ein bestimmter Schallpegel nicht überschritten werde. Hier: Dem Nachbarn kommt daher ein Mitspracherecht hinsichtlich der von der Heizungsanlage zu erwartenden Lärmimmissionen zu, wobei vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles keine Bedenken gegen die Vorgangsweise des umwelttechnischen Sachverständigen bestehen, der Beurteilung das von ihm dargelegte Widmungsmaß zugrundezulegen. Den im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist aber nicht zu entnehmen, dass dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Dimensionierung der Anlage - für sich alleine gesehen - zustünde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.