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{'item': '2005/05/0308'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2008 Geschäftszahl2005/05/0308 RechtssatzNach dem Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 2005, B 527/05, bedenkt das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend, "dass § 3 der NeuplanungsgebietsV - im Einklang mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (zB VfSlg. 15.779/2000) - nichts anderes als die Umschreibung der beabsichtigten Neuplanung vornimmt, wenn dort von einem 'Verbot' von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen mit mehr als 1 m2 Fläche, einer Höhenbeschränkung und einer Ausnahme von diesem Verbot die Rede ist, dass vor dem Hintergrund des - unbedenklichen - § 27 OÖ BauO ein Flächenwidmungsplan ein solches Verbot grundsätzlich enthalten darf und auch im Vorfeld der Erlassung eines solchen Flächenwidmungsplanes eine entsprechende NeuplanungsgebietsV zulässig ist, und dass sich die Frage der Rechtmäßigkeit eines ganz bestimmten Verbotes von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen in einem Flächenwidmungsplan noch nicht im Stadium der NeuplanungsgebietsV stellt, sondern erst bei Erlassung des Flächenwidmungsplans selbst (vgl. VfSlg. 14.271/1995)." Soweit die Beschwerdeführerin die Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Stadtgemeinde Enns vom
  2. Dezember 2003 betreffend die Erklärung eines Neuplanungsgebietes im Interesse der Erhaltung eines ungestörten Stadt- und Ortsbilds von Enns (VO) in Zweifel zieht, ist sie auf den Ablehnungsbeschluss zu verweisen, wonach eine Umschreibung der beabsichtigten Neuplanung vorgenommen worden ist, sodass von einer nicht ausreichenden Determinierung keine Rede sein kann. Außerdem ist zu den Sachlichkeitsbedenken, sowohl was die Ausnahmen in § 2 VO als auch die Ausnahmen in § 3 VO betrifft, auf den Ablehnungsbeschluss zu verweisen, wonach sich die Frage der Rechtmäßigkeit eines ganz bestimmten Verbotes in einem Flächenwidmungsplan noch nicht im Stadium der Neuplanungsgebietsverordnung stelle. Wenn der Verfassungsgerichtshof gerade die ziffernmäßige Festlegung des Umfanges des Ausschlusses als gesetzeskonforme Umschreibung der beabsichtigten Neuplanung hervorgehoben hat, spricht dies gegen die Auslegung, dass § 27 Abs. 1 OÖ BauO 1994 nur einen Totalausschluss deckt.Nach dem Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. Oktober 2005, B 527/05, bedenkt das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend, "dass Paragraph 3, der NeuplanungsgebietsV - im Einklang mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (zB VfSlg. 15.779 aus 2000,) - nichts anderes als die Umschreibung der beabsichtigten Neuplanung vornimmt, wenn dort von einem 'Verbot' von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen mit mehr als 1 m2 Fläche, einer Höhenbeschränkung und einer Ausnahme von diesem Verbot die Rede ist, dass vor dem Hintergrund des - unbedenklichen - Paragraph 27, OÖ BauO ein Flächenwidmungsplan ein solches Verbot grundsätzlich enthalten darf und auch im Vorfeld der Erlassung eines solchen Flächenwidmungsplanes eine entsprechende NeuplanungsgebietsV zulässig ist, und dass sich die Frage der Rechtmäßigkeit eines ganz bestimmten Verbotes von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen in einem Flächenwidmungsplan noch nicht im Stadium der NeuplanungsgebietsV stellt, sondern erst bei Erlassung des Flächenwidmungsplans selbst vergleiche VfSlg. 14.271 aus 1995,)." Soweit die Beschwerdeführerin die Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Stadtgemeinde Enns vom
  4. Dezember 2003 betreffend die Erklärung eines Neuplanungsgebietes im Interesse der Erhaltung eines ungestörten Stadt- und Ortsbilds von Enns (VO) in Zweifel zieht, ist sie auf den Ablehnungsbeschluss zu verweisen, wonach eine Umschreibung der beabsichtigten Neuplanung vorgenommen worden ist, sodass von einer nicht ausreichenden Determinierung keine Rede sein kann. Außerdem ist zu den Sachlichkeitsbedenken, sowohl was die Ausnahmen in Paragraph 2, VO als auch die Ausnahmen in Paragraph 3, VO betrifft, auf den Ablehnungsbeschluss zu verweisen, wonach sich die Frage der Rechtmäßigkeit eines ganz bestimmten Verbotes in einem Flächenwidmungsplan noch nicht im Stadium der Neuplanungsgebietsverordnung stelle. Wenn der Verfassungsgerichtshof gerade die ziffernmäßige Festlegung des Umfanges des Ausschlusses als gesetzeskonforme Umschreibung der beabsichtigten Neuplanung hervorgehoben hat, spricht dies gegen die Auslegung, dass Paragraph 27, Absatz eins, OÖ BauO 1994 nur einen Totalausschluss deckt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.