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{'item': '2005/05/0309'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2006 Geschäftszahl2005/05/0309 RechtssatzAuch nach Aufhebung des § 1 Abs. 2 und des § 26a ZustG durch die Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 ist eine Zustellung mittels Telefax noch zulässig (vgl. in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom

  1. Jänner 2006, Zl. 2004/06/0170): Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 82 Abs. 14 AVG in der Fassung der zuletzt genannten Novelle, wonach "bis zum
  2. Dezember 2007 Ausfertigungen, schriftliche Erledigungen, die mit Telefax übermittelt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen." Die Erläuterungen zu dieser Novelle (RV 252, BlgNR XXII. GP, S. 13f.) haben folgenden Wortlaut: "Die breitflächige Anwendung der elektronischen Signatur zur elektronischen Fertigung von Erledigungen wird naturgemäß nicht sofort umsetzbar sein. Es bedarf daher eines Übergangszeitraumes, innerhalb dessen auch andere hinreichend sichere Verfahren zugelassen sind. Auch die weitere Anwendbarkeit des bisher geltenden § 18 Abs. 4 letzter Satz soll für diesen Übergangszeitraum gesichert sein." § 18 Abs. 4 letzter Satz AVG gilt nach § 58 Abs. 3 AVG auch für die Übermittlung von Bescheiden. Die zitierte Übergangsbestimmung und § 18 Abs. 4 letzter Satz AVG beziehen sich ausdrücklich (u.a.) auf "schriftliche Erledigungen, die mit Telefax übermittelt werden". Bereits daraus folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine solche Übermittlung bis zum
  3. Dezember 2007 zulässig sein soll.Auch nach Aufhebung des Paragraph eins, Absatz 2 und des Paragraph 26 a, ZustG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, ist eine Zustellung mittels Telefax noch zulässig vergleiche in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom
  4. Jänner 2006, Zl. 2004/06/0170): Dies ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 82, Absatz 14, AVG in der Fassung der zuletzt genannten Novelle, wonach "bis zum
  5. Dezember 2007 Ausfertigungen, schriftliche Erledigungen, die mit Telefax übermittelt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen." Die Erläuterungen zu dieser Novelle Regierungsvorlage 252, BlgNR römisch 22 . GP, S. 13f.) haben folgenden Wortlaut: "Die breitflächige Anwendung der elektronischen Signatur zur elektronischen Fertigung von Erledigungen wird naturgemäß nicht sofort umsetzbar sein. Es bedarf daher eines Übergangszeitraumes, innerhalb dessen auch andere hinreichend sichere Verfahren zugelassen sind. Auch die weitere Anwendbarkeit des bisher geltenden Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz soll für diesen Übergangszeitraum gesichert sein." Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz AVG gilt nach Paragraph 58, Absatz 3, AVG auch für die Übermittlung von Bescheiden. Die zitierte Übergangsbestimmung und Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz AVG beziehen sich ausdrücklich (u.a.) auf "schriftliche Erledigungen, die mit Telefax übermittelt werden". Bereits daraus folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine solche Übermittlung bis zum
  6. Dezember 2007 zulässig sein soll. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/05/0318

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.