RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2006 Geschäftszahl2005/05/0321 RechtssatzIn Konkretisierung des Flächenwidmungsplanes hat der hier zu beachtende Bebauungsplan für das Baugrundstück Straßenfluchtlinien und Baufluchtlinien angeordnet und die Fläche, auf welcher das eingereichte Bauvorhaben errichtet wurde, als private Abstellanlage für Kraftfahrzeuge des bestehenden Lebensmittelmarktes vorgesehen. Ein "Zubau" an einen bestehenden (rechtskräftig bewilligten) Imbissstand darf auf einer außerhalb der Abgrenzungen der Baufluchtlinien eines Baugrundstückes gelegenen Grundstücksfläche, die auf Grund des Bebauungsplanes als private Abstellanlage für Kraftfahrzeuge außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen festgelegt ist, nicht errichtet werden, weil eine solche Fläche nur für Abstellanlagen im Sinne des § 64 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 vorgesehen ist. Ein Imbissstand der hier zu beurteilenden Art entspricht nicht dem im § 64 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 vorgesehenen Verwendungszweck, insbesondere kann er nicht als ein Raum oder eine Anlage, der zu Abstellanlagen gehört, qualifiziert werden, wie dies bei den im Gesetz beispielsweise aufgezählten Räumen und Anlagen (Zu- und Abfahrten, Waschplätze, Werkstätten und Lagerräume) der Fall ist. Unerheblich ist es für das Verfahren, ob der zur Bewilligung eingereichte Zubau unmittelbar an die Straßenfluchtlinie grenzt oder davor ein Grünstreifen zur Verkehrsfläche hin besteht, weil der Zubau wegen Widerspruchs zum bestehenden Bebauungsplan auf der hiefür vorgesehenen Fläche jedenfalls nicht errichtet werden darf.In Konkretisierung des Flächenwidmungsplanes hat der hier zu beachtende Bebauungsplan für das Baugrundstück Straßenfluchtlinien und Baufluchtlinien angeordnet und die Fläche, auf welcher das eingereichte Bauvorhaben errichtet wurde, als private Abstellanlage für Kraftfahrzeuge des bestehenden Lebensmittelmarktes vorgesehen. Ein "Zubau" an einen bestehenden (rechtskräftig bewilligten) Imbissstand darf auf einer außerhalb der Abgrenzungen der Baufluchtlinien eines Baugrundstückes gelegenen Grundstücksfläche, die auf Grund des Bebauungsplanes als private Abstellanlage für Kraftfahrzeuge außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen festgelegt ist, nicht errichtet werden, weil eine solche Fläche nur für Abstellanlagen im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 vorgesehen ist. Ein Imbissstand der hier zu beurteilenden Art entspricht nicht dem im Paragraph 64, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 vorgesehenen Verwendungszweck, insbesondere kann er nicht als ein Raum oder eine Anlage, der zu Abstellanlagen gehört, qualifiziert werden, wie dies bei den im Gesetz beispielsweise aufgezählten Räumen und Anlagen (Zu- und Abfahrten, Waschplätze, Werkstätten und Lagerräume) der Fall ist. Unerheblich ist es für das Verfahren, ob der zur Bewilligung eingereichte Zubau unmittelbar an die Straßenfluchtlinie grenzt oder davor ein Grünstreifen zur Verkehrsfläche hin besteht, weil der Zubau wegen Widerspruchs zum bestehenden Bebauungsplan auf der hiefür vorgesehenen Fläche jedenfalls nicht errichtet werden darf.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.