RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.04.2008 Geschäftszahl2005/05/0333 RechtssatzDer vorliegende Fall betrifft die Frage, ob die verfahrensgegenständliche Werbeanlage (Gesamthöhe 3,40 m; Länge 10,37 m; Abstand der Werbetafel zur Grundgrenze ungefähr 4,40
- m)ein bewilligungsfreies Bauvorhaben im Sinne des § 62a Abs. 1 Z 27 Wr BauO ist oder nicht. Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. März 2007, Zl. 2006/05/0022, auseinander gesetzt, wobei damals die 5 m breite und 3,50 m hohe Werbetafel von der Grundstücksgrenze 4 m entfernt war. Unter Hinweis auf einen im damaligen Verfahren ergangenen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2005, B 1366/04, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dem Begriff "Nahebereich von Grundgrenzen" wohne ein Schutzmoment inne und mit dieser Abgrenzung werde bezweckt, allfällige von den Werbeanlagen ausgehende Gefahren hintan zu halten. Das öffentliche Interesse, das hinter der Vermeidung dieser Gefahren steht, dürfe durch bewilligungsfreie Bauführungen, auch durch die Errichtung von Werbetafeln nicht oder kaum berührt werden. Werden solche öffentlichen Interessen berührt, dann fehle es an der Rechtfertigung für die Bewilligungsfreiheit der errichteten Werbeanlagen. Mit dem Hinweis auf den Normzweck, nämlich die von den Werbeanlagen ausgehenden Gefahren zu vermeiden, würden alle bei einem Umstürzen einer Werbetafel typischerweise auftretenden Gefahrenmomente angesprochen. Es erschien dem Verwaltungsgerichtshof evident, dass solche Tafeln typischerweise als Folge eines Wind- oder Sturmereignisses umstürzen können, wobei gerade durch die in einem solchen Fall vorherrschende Wettersituation der Gefahrenbereich durch ein Vertragen der umgestürzten oder abgerissenen Teile regelmäßig über den Radius, der der Größe der Tafel entspricht, hinaus erweitert werde. Angesichts dessen ist auch hier die Ansicht, im vorliegenden Fall stehe die 3,40 m hohe und 10,37 m breite Werbetafel, die von der Grundgrenze einen Abstand von 4,40 m aufweise, im "Nahebereich dieser Grundgrenze", nicht zu beanstanden.Der vorliegende Fall betrifft die Frage, ob die verfahrensgegenständliche Werbeanlage (Gesamthöhe 3,40 m; Länge 10,37 m; Abstand der Werbetafel zur Grundgrenze ungefähr 4,40
- m)ein bewilligungsfreies Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 27, Wr BauO ist oder nicht. Mit dieser Frage hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. März 2007, Zl. 2006/05/0022, auseinander gesetzt, wobei damals die 5 m breite und 3,50 m hohe Werbetafel von der Grundstücksgrenze 4 m entfernt war. Unter Hinweis auf einen im damaligen Verfahren ergangenen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2005, B 1366/04, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dem Begriff "Nahebereich von Grundgrenzen" wohne ein Schutzmoment inne und mit dieser Abgrenzung werde bezweckt, allfällige von den Werbeanlagen ausgehende Gefahren hintan zu halten. Das öffentliche Interesse, das hinter der Vermeidung dieser Gefahren steht, dürfe durch bewilligungsfreie Bauführungen, auch durch die Errichtung von Werbetafeln nicht oder kaum berührt werden. Werden solche öffentlichen Interessen berührt, dann fehle es an der Rechtfertigung für die Bewilligungsfreiheit der errichteten Werbeanlagen. Mit dem Hinweis auf den Normzweck, nämlich die von den Werbeanlagen ausgehenden Gefahren zu vermeiden, würden alle bei einem Umstürzen einer Werbetafel typischerweise auftretenden Gefahrenmomente angesprochen. Es erschien dem Verwaltungsgerichtshof evident, dass solche Tafeln typischerweise als Folge eines Wind- oder Sturmereignisses umstürzen können, wobei gerade durch die in einem solchen Fall vorherrschende Wettersituation der Gefahrenbereich durch ein Vertragen der umgestürzten oder abgerissenen Teile regelmäßig über den Radius, der der Größe der Tafel entspricht, hinaus erweitert werde. Angesichts dessen ist auch hier die Ansicht, im vorliegenden Fall stehe die 3,40 m hohe und 10,37 m breite Werbetafel, die von der Grundgrenze einen Abstand von 4,40 m aufweise, im "Nahebereich dieser Grundgrenze", nicht zu beanstanden.