RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2006 Geschäftszahl2005/05/0344 RechtssatzDie Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ist bei Instandsetzungsaufträgen betreffend Gebäude außerhalb von Schutzzonen nicht zu prüfen (vgl. zB E 16.6.1992, 89/05/0169). Entsprechend dieser Judikatur besteht ein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines Abtragungsauftrages, wenn die Instandsetzung dem Hauseigentümer nicht zugemutet werden kann, nur für Häuser in Schutzzonen (vgl E 24.11.1992, 92/05/0168). Abgesehen von der oben dargelegten Ausnahme zugunsten der Eigentümer eines in einer Schutzzone gelegenen Gebäudes steht niemandem, auch nicht dem Hauseigentümer, ein Anspruch auf Erlassung eines Abbruchauftrages zu. Daran vermag auch die Bestimmung des § 129 Abs. 4 Wr BauO nichts zu ändern, weil sie sich ausschließlich an die Behörde richtet und daher ausschließlich deren Vorgehen regelt. Diese Bestimmung begründet zwar ein subjektiv-öffentliches Recht der betroffenen Eigentümer von Gebäuden, dass ihnen nur unter den in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen ein Abbruchauftrag erteilt wird, doch lässt sich aus dieser Bestimmung umgekehrt kein subjektiv-öffentliches Recht der Eigentümer ableiten, einen Abbruchauftrag zu erhalten (vgl. E 15.9.1987, 83/05/0198, VwSlg 12529 A/1987). Außerdem ist nach § 62a Abs. 1 Z. 2 Wr BauO seit der Novelle LGBl Nr. 42/1996 für den Abbruch von Gebäuden oder baulichen Anlagen außerhalb von Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre weder eine Bauanzeige noch eine Baubewilligung erforderlich. Es steht den Beschwerdeführern somit baurechtlich jedenfalls frei, die Verpflichtung zur Instandsetzung des Hauses, wenn ihnen diese wirtschaftlich unzumutbar erscheint, durch den Abbruch des Gebäudes zu erfüllen. Auch im Hinblick darauf kann aus § 129 Abs. 4 Wr BauO - mit den oben genannten Ausnahmen - kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erteilung eines Abbruchauftrages abgeleitet werden.Die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ist bei Instandsetzungsaufträgen betreffend Gebäude außerhalb von Schutzzonen nicht zu prüfen vergleiche zB E 16.6.1992, 89/05/0169). Entsprechend dieser Judikatur besteht ein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines Abtragungsauftrages, wenn die Instandsetzung dem Hauseigentümer nicht zugemutet werden kann, nur für Häuser in Schutzzonen vergleiche E 24.11.1992, 92/05/0168). Abgesehen von der oben dargelegten Ausnahme zugunsten der Eigentümer eines in einer Schutzzone gelegenen Gebäudes steht niemandem, auch nicht dem Hauseigentümer, ein Anspruch auf Erlassung eines Abbruchauftrages zu. Daran vermag auch die Bestimmung des Paragraph 129, Absatz 4, Wr BauO nichts zu ändern, weil sie sich ausschließlich an die Behörde richtet und daher ausschließlich deren Vorgehen regelt. Diese Bestimmung begründet zwar ein subjektiv-öffentliches Recht der betroffenen Eigentümer von Gebäuden, dass ihnen nur unter den in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen ein Abbruchauftrag erteilt wird, doch lässt sich aus dieser Bestimmung umgekehrt kein subjektiv-öffentliches Recht der Eigentümer ableiten, einen Abbruchauftrag zu erhalten vergleiche E 15.9.1987, 83/05/0198, VwSlg 12529 A/1987). Außerdem ist nach Paragraph 62 a, Absatz eins, Ziffer 2, Wr BauO seit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1996, für den Abbruch von Gebäuden oder baulichen Anlagen außerhalb von Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre weder eine Bauanzeige noch eine Baubewilligung erforderlich. Es steht den Beschwerdeführern somit baurechtlich jedenfalls frei, die Verpflichtung zur Instandsetzung des Hauses, wenn ihnen diese wirtschaftlich unzumutbar erscheint, durch den Abbruch des Gebäudes zu erfüllen. Auch im Hinblick darauf kann aus Paragraph 129, Absatz 4, Wr BauO - mit den oben genannten Ausnahmen - kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erteilung eines Abbruchauftrages abgeleitet werden.
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