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{'item': '2005/05/0347'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2008 Geschäftszahl2005/05/0347 RechtssatzWenn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 40 Abs. 2 Krnt BauO die Anlage jedenfalls erst nach der vollständig belegten Meldung benützt werden darf, so bedeutet dies umgekehrt, dass die Anlage vor vollständiger Meldung nicht benützt werden darf. Das Unwerturteil des Gesetzgebers hinsichtlich der Benützung vor vollständiger Meldung bezieht sich selbstverständlich nicht nur auf den Zeitraum zwischen unvollständiger und vollständiger Meldung bzw. auf die eine oder die vier Wochen des § 40 Abs. 2 Krnt BauO. Es würde dem massiven öffentlichen Interesse daran, dass (mehr oder weniger) ausgeführte Vorhaben erst nach entsprechender Prüfung benützt werden dürfen, diametral zuwiderlaufen, wenn die - unvollendete oder vollendete - Anlage vor der Meldung uneingeschränkt benützt werden dürfte und erst durch eine unvollständig belegte Meldung das Benützungsverbot des § 40 Abs. 2 Krnt BauO wirksam werden soll.Wenn nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 40, Absatz 2, Krnt BauO die Anlage jedenfalls erst nach der vollständig belegten Meldung benützt werden darf, so bedeutet dies umgekehrt, dass die Anlage vor vollständiger Meldung nicht benützt werden darf. Das Unwerturteil des Gesetzgebers hinsichtlich der Benützung vor vollständiger Meldung bezieht sich selbstverständlich nicht nur auf den Zeitraum zwischen unvollständiger und vollständiger Meldung bzw. auf die eine oder die vier Wochen des Paragraph 40, Absatz 2, Krnt BauO. Es würde dem massiven öffentlichen Interesse daran, dass (mehr oder weniger) ausgeführte Vorhaben erst nach entsprechender Prüfung benützt werden dürfen, diametral zuwiderlaufen, wenn die - unvollendete oder vollendete - Anlage vor der Meldung uneingeschränkt benützt werden dürfte und erst durch eine unvollständig belegte Meldung das Benützungsverbot des Paragraph 40, Absatz 2, Krnt BauO wirksam werden soll. Davon ausgehend muss bei einer gebotenen verfassungskonformen, am Sachlichkeitsgebot orientierten Interpretation die in Abs. 4 des § 40 Krnt BauO vorgesehene Untersagung der Benützung schon dann möglich sein, wenn eine Benützung vor Erfüllung der Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Krnt BauO erfolgte. Die Untersagung des § 40 Abs. 4 Krbt BauO, die (auch) an die (trotz Fristsetzung) unvollständige Meldung geknüpft wird, muss bei einer systematischen Interpretation umso mehr möglich sein, wenn überhaupt keine Meldung erfolgt und die ungeprüfte Anlage tatsächlich benützt wird.Davon ausgehend muss bei einer gebotenen verfassungskonformen, am Sachlichkeitsgebot orientierten Interpretation die in Absatz 4, des Paragraph 40, Krnt BauO vorgesehene Untersagung der Benützung schon dann möglich sein, wenn eine Benützung vor Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz 2, Krnt BauO erfolgte. Die Untersagung des Paragraph 40, Absatz 4, Krbt BauO, die (auch) an die (trotz Fristsetzung) unvollständige Meldung geknüpft wird, muss bei einer systematischen Interpretation umso mehr möglich sein, wenn überhaupt keine Meldung erfolgt und die ungeprüfte Anlage tatsächlich benützt wird. Ausgehend von diesen Erwägungen sind die Verwaltungsbehörden zu Recht mit einer Untersagung gemäß § 40 Abs. 4 Krnt BauO vorgegangen. Da eine Benützung vor Erfüllung der Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Krnt BauO jedenfalls unzulässig ist, ist es ohne Belang, inwieweit das Vorhaben schon vollendet ist und ob die Benützung "privat" oder "gewerblich" erfolgt.Ausgehend von diesen Erwägungen sind die Verwaltungsbehörden zu Recht mit einer Untersagung gemäß Paragraph 40, Absatz 4, Krnt BauO vorgegangen. Da eine Benützung vor Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz 2, Krnt BauO jedenfalls unzulässig ist, ist es ohne Belang, inwieweit das Vorhaben schon vollendet ist und ob die Benützung "privat" oder "gewerblich" erfolgt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.