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{'item': '2005/05/0370'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.07.2006 Geschäftszahl2005/05/0370 RechtssatzFür die Beantwortung der Frage, ob bauliche Maßnahmen als Instandsetzung zu qualifizieren sind, muss auf die vom Gesetzgeber vorgenommene Wertung bei bewilligungspflichtigen, anzeigepflichtigen und bewilligungs- oder anzeigefreien Vorhaben abgestellt werden. Wenn sogar hinsichtlich der Bewilligungspflicht von Abänderungen im Inneren eines Gebäudes darauf abgestellt wird, ob die Standsicherheit oder der Brandschutz beeinträchtigt werden kann (ist dies der Fall, dann liegt Bewilligungspflicht nach § 14 Z 4 NÖ BauO vor, ist dies nicht der Fall, dann besteht Bewilligungsfreiheit nach § 17 Abs. 1 Z 5 NÖ BauO), dann muss, um nicht einen Wertungswiderspruch zu "Abänderungen" im Sinne des § 14 Z 4 NÖ BauO herbeizuführen, darauf Bedacht genommen werden, ob eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Standfestigkeit oder den Brandschutz besteht. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er in Bezug auf die Erneuerung von (tragenden) Außenmauern lediglich die im § 17 Abs. 1 Z 4 NÖ BauO genannten schönheitlichen Rücksichten im Auge gehabt hat; wenn also bereits das Merkmal der Abänderung im Sinne des § 14 Z 4 NÖ BauO erreicht worden ist, kann von einer "Instandsetzung" keine Rede mehr sein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom

  1. Februar 2005, Zl. 2002/05/1024, und vom
  2. Februar 2005, Zl. 2002/05/1026). [Hier: Da durch das Vorhaben die Standsicherheit tragender Bauteile beeinflusst werden kann, liegt jedenfalls eine bewilligungspflichtige Abänderung von Bauwerken nach § 14 Z 4 NÖ BauO vor, weshalb (auch) aus diesem Grund von einer bewilligungsfreien Instandsetzung nicht die Rede sein kann.]Für die Beantwortung der Frage, ob bauliche Maßnahmen als Instandsetzung zu qualifizieren sind, muss auf die vom Gesetzgeber vorgenommene Wertung bei bewilligungspflichtigen, anzeigepflichtigen und bewilligungs- oder anzeigefreien Vorhaben abgestellt werden. Wenn sogar hinsichtlich der Bewilligungspflicht von Abänderungen im Inneren eines Gebäudes darauf abgestellt wird, ob die Standsicherheit oder der Brandschutz beeinträchtigt werden kann (ist dies der Fall, dann liegt Bewilligungspflicht nach Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BauO vor, ist dies nicht der Fall, dann besteht Bewilligungsfreiheit nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ BauO), dann muss, um nicht einen Wertungswiderspruch zu "Abänderungen" im Sinne des Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BauO herbeizuführen, darauf Bedacht genommen werden, ob eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Standfestigkeit oder den Brandschutz besteht. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er in Bezug auf die Erneuerung von (tragenden) Außenmauern lediglich die im Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ BauO genannten schönheitlichen Rücksichten im Auge gehabt hat; wenn also bereits das Merkmal der Abänderung im Sinne des Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BauO erreicht worden ist, kann von einer "Instandsetzung" keine Rede mehr sein vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  3. Februar 2005, Zl. 2002/05/1024, und vom
  4. Februar 2005, Zl. 2002/05/1026). [Hier: Da durch das Vorhaben die Standsicherheit tragender Bauteile beeinflusst werden kann, liegt jedenfalls eine bewilligungspflichtige Abänderung von Bauwerken nach Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BauO vor, weshalb (auch) aus diesem Grund von einer bewilligungsfreien Instandsetzung nicht die Rede sein kann.]

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.